Europäische Menschenrechtskonvention und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

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Europäische Menschenrechtskonvention und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

Publiziert: 01.04.2025 / Geändert: 27.03.2025

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verpflichtet die Vertragsstaaten des Europarats, die in der Konvention verankerten Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Strassburg überwacht die Umsetzung der Konvention und entscheidet über Individual- und Staatenbeschwerden. Es können Beschwerden gegen die Schweiz beim EGMR eingereicht werden.

Informationen zur EMRK

Name der Konvention: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Schweiz auch Europäische Menschenrechtskonvention oder EMRK genannt.

Zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand Europarat: In Kraft seit dem 3. September 1953
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 28. November 1974

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der den Schutz der Menschenrechte in Europa gewährleistet. Für die Schweiz hat die EMRK eine hohe rechtliche und gesellschaftliche Bedeutung. Sie beeinflusst die schweizerische Rechtsprechung, insbesondere im Bereich der Grundrechte, und dient als Massstab für Menschenrechtsstandards.

Rechte der Konvention

Zusatzprotokolle zur EMRK

Der Europarat hat EMRK durch mehrere Zusatzprotokolle ergänzt, die weitere Rechte und Schutzmechanismen festlegen.

Wichtige Zusatzprotokolle

Ratifiziert durch die Schweiz

  • Protokoll Nr. 6: Abschaffung der Todesstrafe im Frieden

  • Protokoll Nr. 7: Verfahrensrechte, insbesondere Schutz vor doppelter Bestrafung (sog. ne bis in idem Prinzip)

  • Protokoll Nr. 13: Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen

Nicht ratifiziert durch die Schweiz

  • Protokoll Nr. 1: Schutz des Eigentums, Recht auf Bildung und freie Wahlen

  • Protokoll Nr. 4: Verbot der Inhaftierung wegen Schulden, Schutz der Freizügigkeit

  • Protokoll Nr. 12: Allgemeines Diskriminierungsverbot

In Kürze finden Sie hier eine Liste mit allen wichtigen Zusatzprotokollen der EMRK.

Informationen zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Strassburg ist das höchste Rechtsprechungsorgan für Menschenrechtsverletzungen in Europa. Er ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Vertragsstaaten.

Individualbeschwerden

Artikel 34 der EMRK: Möglichkeit zum Individualbeschwerdeverfahren

Einzelpersonen oder Gruppen in der Schweiz können Beschwerden beim EGMR einreichen. Voraussetzung ist, dass sie geltend machen, Opfer eines Verstosses gegen die EMRK durch die Schweiz geworden zu sein.

Voraussetzungen für eine Individualbeschwerde:

  • Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs: Alle nationalen Rechtsmittel müssen ausgeschöpft sein (in der Schweiz in der Regel Beschwerde bis ans Bundesgericht)

  • Betroffenheit: Die beschwerdeführende Person muss direkt und persönlich betroffen sein

  • Frist: Die Beschwerde muss innerhalb von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingereicht werden

  • Schwere des Falls: Die Menschenrechtsverletzung muss von erheblicher Bedeutung sein

Der EGMR prüft die Beschwerde, kann die Schweiz zur Stellungnahme auffordern und gibt abschliessend ein rechtsverbindliches Urteil ab.

Liste des Bundesamt für Justiz zur Rechtsprechung des EGMR

Individualbeschwerden gegen die Schweiz, die zu einer Verurteilung führten

Staatenbeschwerden

Neben Individualbeschwerden können auch andere Staaten eine Beschwerde gegen einen Vertragsstaat einreichen, wenn sie eine Verletzung der EMRK geltend machen.

Artikel 33 der EMRK: Möglichkeit zur Staatenbeschwerde

  • Jeder Vertragsstaat kann eine Staatenbeschwerde gegen einen anderen Vertragsstaat beim EGMR einreichen

  • Dies geschieht insbesondere bei systematischen oder gravierenden Menschenrechtsverletzungen

Solche Verfahren sind selten, da die meisten Streitigkeiten über die diplomatische oder politische Ebene gelöst werden.

Weitere Menschenrechtsabkommen und ihre Organe

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

Sie wurden auf das neue Informationsportal über Menschenrechte in der Schweiz weitergeleitet

Liebe*r Nutzer*in,

Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

Viel Vergnügen bei der Navigation!

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