Seitenkontext
Europäische Menschenrechtskonvention und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verpflichtet die Vertragsstaaten des Europarats, die in der Konvention verankerten Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Strassburg überwacht die Umsetzung der Konvention und entscheidet über Individual- und Staatenbeschwerden. Es können Beschwerden gegen die Schweiz beim EGMR eingereicht werden.
Informationen zur EMRK
Name der Konvention: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Schweiz auch Europäische Menschenrechtskonvention oder EMRK genannt.
Zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand Europarat: In Kraft seit dem 3. September 1953
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 28. November 1974
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der den Schutz der Menschenrechte in Europa gewährleistet. Für die Schweiz hat die EMRK eine hohe rechtliche und gesellschaftliche Bedeutung. Sie beeinflusst die schweizerische Rechtsprechung, insbesondere im Bereich der Grundrechte, und dient als Massstab für Menschenrechtsstandards.
Rechte der Konvention
Recht auf Leben (Art. 2): Schutz vor willkürlicher Tötung und Verpflichtung zur Untersuchung von Todesfällen durch staatliche Akteur*innen
Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung (Art. 3): Absolute Verpflichtung, Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verhindern
Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5): Schutz vor willkürlicher Festnahme und Inhaftierung
Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6): Anspruch auf ein unabhängiges, unparteiisches Gericht und eine faire Verhandlung
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8): Schutz vor staatlichen Eingriffen in das Privat-, Familien-, Wohnungs- und Kommunikationsleben
Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 10 und 11): Schutz der Meinungsäusserung, Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13): Verpflichtung zur Bereitstellung effektiver innerstaatlicher Rechtsmittel
Zusatzprotokolle zur EMRK
Der Europarat hat EMRK durch mehrere Zusatzprotokolle ergänzt, die weitere Rechte und Schutzmechanismen festlegen.
Wichtige Zusatzprotokolle
Ratifiziert durch die Schweiz
Protokoll Nr. 6: Abschaffung der Todesstrafe im Frieden
Protokoll Nr. 7: Verfahrensrechte, insbesondere Schutz vor doppelter Bestrafung (sog. ne bis in idem Prinzip)
Protokoll Nr. 13: Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen
Nicht ratifiziert durch die Schweiz
Protokoll Nr. 1: Schutz des Eigentums, Recht auf Bildung und freie Wahlen
Protokoll Nr. 4: Verbot der Inhaftierung wegen Schulden, Schutz der Freizügigkeit
Protokoll Nr. 12: Allgemeines Diskriminierungsverbot
In Kürze finden Sie hier eine Liste mit allen wichtigen Zusatzprotokollen der EMRK.
Informationen zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Strassburg ist das höchste Rechtsprechungsorgan für Menschenrechtsverletzungen in Europa. Er ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Vertragsstaaten.
Individualbeschwerden
Artikel 34 der EMRK: Möglichkeit zum Individualbeschwerdeverfahren
Einzelpersonen oder Gruppen in der Schweiz können Beschwerden beim EGMR einreichen. Voraussetzung ist, dass sie geltend machen, Opfer eines Verstosses gegen die EMRK durch die Schweiz geworden zu sein.
Voraussetzungen für eine Individualbeschwerde:
Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs: Alle nationalen Rechtsmittel müssen ausgeschöpft sein (in der Schweiz in der Regel Beschwerde bis ans Bundesgericht)
Betroffenheit: Die beschwerdeführende Person muss direkt und persönlich betroffen sein
Frist: Die Beschwerde muss innerhalb von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingereicht werden
Schwere des Falls: Die Menschenrechtsverletzung muss von erheblicher Bedeutung sein
Der EGMR prüft die Beschwerde, kann die Schweiz zur Stellungnahme auffordern und gibt abschliessend ein rechtsverbindliches Urteil ab.
Liste des Bundesamt für Justiz zur Rechtsprechung des EGMR
Individualbeschwerden gegen die Schweiz, die zu einer Verurteilung führten
Staatenbeschwerden
Neben Individualbeschwerden können auch andere Staaten eine Beschwerde gegen einen Vertragsstaat einreichen, wenn sie eine Verletzung der EMRK geltend machen.
Artikel 33 der EMRK: Möglichkeit zur Staatenbeschwerde
Jeder Vertragsstaat kann eine Staatenbeschwerde gegen einen anderen Vertragsstaat beim EGMR einreichen
Dies geschieht insbesondere bei systematischen oder gravierenden Menschenrechtsverletzungen
Solche Verfahren sind selten, da die meisten Streitigkeiten über die diplomatische oder politische Ebene gelöst werden.