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Recht auf Leben
Das Recht auf Leben ist das existenzielle Menschenrecht und umfasst den Anspruch auf ein Lebendigsein. Es garantiert einen unbedingten Anspruch auf Schutz des Individuums vor einer willkürlichen Tötung.
Das Recht auf Leben garantiert für jeden Menschen ein Lebensrecht. Es gibt keine Unterscheidung zwischen lebenswertem und lebensunwertem menschlichen Leben.
Das Lebensrecht schütz vor willkürlichen Tötung. Im internationalen Menschenrechtsschutz wird zudem die Abschaffung der Todesstrafe durch verschiedenen Zusatzprotokolle zum UNO-Pakt II und der Europäischen Menschenrechtskonvention geregelt. Die Schweizerische Bundesverfassung verbietet die Todesstrafe (Art. 10 Abs. 1).
Trotz Zulässigkeit der Todesstrafe gemäss Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 2 Abs. 1) erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Sanktion inzwischen generell als eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung gemäss dem Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention). Deshalb ist die Todesstrafe in den Mitgliedsstaaten des Europarates nicht mehr zulässig.
Pflichten des Staates
Der Staat darf das Recht auf Leben nicht willkürlich verletzen. Dazu gehört beispielsweise, dass staatliche Sicherheitskräfte keine tödlichen Schusswaffen gegen Demonstrierende einsetzen. Gefangene, Menschen in ausländerrechtlicher Administrativhaft und Patient*innen in psychiatrischen Einrichtungen müssen angemessen geschützt werden.
Der Staat muss weiterhin verhindern, dass Menschen durch Mord, häusliche Gewalt oder andere Formen von Gewalt zu Tode kommen.
Das Recht auf Leben verlangt, dass der Staat die zur Erhaltung des Lebens unbedingt erforderlichen Schutzmassnahmen ergreift. Dazu gehört auch die Pflicht des Staates, die Gefährdung des Rechts auf Leben durch Umweltkatastrophen, schlechte Arbeitsbedingungen oder mangelhafte Gesundheitsversorgung zu minimieren.
Situation in der Schweiz
Das Recht auf Leben ist in der Schweiz gut durch die Bundesverfassung (Art. 10) und internationale Abkommen geschützt. Besonders diskutiert werden Polizeigewalt, Suizidprävention, der Umgang mit Sterbehilfe und der Schutz vulnerabler Gruppen.
Verankerung im Recht
Recht auf Leben und Verbot der Todesstrafe (Art. 10 Abs. 1 Schweizerische Bundesverfassung)
Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person (Art. 3 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)
Recht auf Leben (Art. 6 UNO-Pakt II), Zweites Fakultativprotokoll zum UNO-Pakt II zur Abschaffung der Todesstrafe
Recht auf Leben (Art. 6 UNO-Kinderrechtskonvention), Verbot der Todesstrafe (Art. 37 UNO-Kinderrechtskonvention)
Recht auf Leben (Art. 10 UNO-Behindertenrechtskonvention)
Recht auf Leben (Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention), Sechstes Zusatzprotokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, Dreizehntes Zusatzprotokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen