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Minderheiten
Minderheiten sind zahlenmässig kleine Gruppen, die sich durch gemeinsame Merkmale wie Religion, Sprache oder Lebensweise von der Mehrheitsbevölkerung unterscheiden. Angehörige einer Minderheitsgruppe haben gegenüber dem Rest der Bevölkerung ein besonderes Schutzbedürfnis, und ein besonderes Interesse, ihre kulturellen Besonderheiten zu pflegen. Staaten müssen verhindern, dass ein Zwang zur Assimilierung entsteht und müssen Minderheitenrechte aktiv schützen und gewährleisten.
Individuelle Rechte schützen das Recht jedes Einzelnen, sich einer Minderheit zugehörig zu fühlen und seine kulturelle Identität frei zu leben. Kollektive Rechte sichern das Überleben und die Entwicklung von Minderheitengruppen, indem sie ihre Lebensweise, Sprache und Religion vor Assimilation schützen. Minderheitenschutz ist somit nicht nur eine Frage individueller Rechte, sondern auch ein zentraler Pfeiler gesellschaftlicher Vielfalt. Ein Gleichgewicht zwischen beiden ist essenziell, da kollektive Rechte nicht dazu führen dürfen, individuelle Freiheiten innerhalb der Gruppe einzuschränken.
Situation in der Schweiz
Um in der Schweiz als Minderheit anerkannt zu sein ist es eine Grundvoraussetzung, dass Angehörige einer Minderheitsgruppe untereinander bezüglich der Bewahrung ihrer Kultur, Tradition, Religion oder Sprache ein Gefühl der Solidarität zeigen. Ein weiterer, nicht zwingender Aspekt, ist der subjektive Wunsch der Gruppenmitglieder, ihre eigenständige Identität zu bewahren.
In der Schweiz sind Minderheitenrechte im nationalen Recht enger gefasst als in internationalen Instrumenten. Die Bundesverfassung legt einen besonderen Fokus auf sprachliche Minderheiten und garantiert in Artikel 18 der Bundesverfassung die Sprachenfreiheit. Neben den nationalen Sprachminderheiten anerkennt die Schweiz auch die jüdische Gemeinschaft sowie die sesshaft und fahrend lebenden Jenischen und Sinti/Manusch als nationale Minderheiten und verpflichtet sich zum Schutz ihrer Sprache und Kultur. Der Schutz anderer Gruppen, wie neuer Minderheiten oder religiöser Gemeinschaften, ist hingegen deutlich schwächer ausgeprägt, was zu einem Ungleichgewicht im Minderheitenschutz führt.
Auf internationaler Ebene bieten die UNO und europäische Instrumente wesentliche Grundlagen für den Minderheitenschutz. Zentrale Normen sind Artikel 27 des UNO-Pakts II, der Minderheiten das Recht auf freie Ausübung ihrer Kultur, Religion und Sprache garantiert, das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen.
Insbesondere das Europäische Rahmenübereinkommen schützt nationale Minderheiten im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten und strebt ihre volle Gleichbehandlung an, indem es die notwendigen Voraussetzungen für den Erhalt und die Entwicklung ihrer Kultur und Identität fördert.
Ergänzend dazu gibt es auf Ebene des Europarats die Europäische Sozialcharta, die jedoch im Gegensatz zu den oben genannten Konventionen von der Schweiz nicht ratifiziert wurde.
Verankerung im Recht
Sprachenfreiheit (Art. 18 Bundesverfassung)
Rechte von Minderheiten (Art. 27 UNO-Pakt II)
Europäischen Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Europäischen Charta der Regional- und Minderheitssprachen
Europäische Sozialcharta (nicht von der Schweiz ratifiziert)
Abkommen und ihre Organe
Alle internationalen und europäischen Abkommen, die sich auf Minderheitenrechte beziehen, sowie die Organe, die für deren Umsetzung zuständig sind. Diese Liste enthält auch Texte, welche die Schweiz nicht ratifiziert hat.
Rechtsprechung
Alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die sich auf Minderheitenrechte beziehen und die Schweiz betreffen. Diese Liste enthält auch Fälle, in denen die Schweiz nicht der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention für schuldig befunden wurde. Verwenden Sie die Filter, um die Ergebnisse zu ordnen.
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