Freiheitsentzug

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Freiheitsentzug

Publiziert: 06.04.2025 / Geändert: 25.03.2025

Das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit schützt jeden Menschen vor unrechtmässiger oder willkürlicher Freiheitsentziehung. Es ist ein grundlegendes Menschenrecht, das in internationalen Abkommen und der Bundesverfassung festgehalten ist.

Der Freiheitsentzug stellt eine schwerwiegende Einschränkung des Rechts auf persönliche Freiheit dar. Er führt zu einer weitgehenden Abhängigkeit vom Staat. Der Freiheitsentzug muss von der einfachen Freiheitsbeschränkung unterschieden werden.

Der Freiheitsentzug ist nur unter den folgenden Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 Schweizerische Bundesverfassung, Art. 9 Ziff. 1 UNO-Pakt II und Art. 5 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention rechtmässig:

  • Der Freiheitsentzug muss innerstaatlich gesetzlich vorgesehen sein und darf im Licht des internationalen Rechts nicht als willkürlich erscheinen

  • Recht auf unverzügliche Mitteilung der Gründe für den Freiheitsentzug

  • Anspruch auf unverzügliche richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs

  • Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einer strafrechtlichen Anschuldigung in angemessener Frist oder Entlassung

  • Periodische Überprüfung des Freiheitsentzugs

  • Anspruch auf Entschädigung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug

Pflichten des Staates

Der Staat muss Menschen vor ungerechtfertigtem, missbräuchlichem und willkürlichem Freiheitsentzug schützen. Dies gilt für alle Formen des Freiheitsentzugs.

Auch Eingriffe Dritter in das Recht, zum Beispiel die Entführung exponierter Personen, müssen verhindert werden. Darüber hinaus muss der Staat im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht die elementaren Rechte im Justizverfahren garantieren oder Entschädigungen in Fällen ungerechtfertigten Freiheitsentzugs ausrichten.

Situation in der Schweiz

In der Schweiz sind die Kantone für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig (Art. 123 Schweizerische Bundesverfassung). Sie sind dabei an die verfassungs-, bundes- und völkerrechtlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Freiheitsentzugs gebunden.

Dennoch wurde die Schweiz schon verschiedentlich von internationalen Gremien und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Menschenrechtsverletzungen von Menschen im Freiheitsentzug gerügt. Besonders problematisch sind die oftmals lange Untersuchungshaft, restriktive Massnahmen in psychiatrischen Kliniken, die Überbelegung und schlechten Haftbedingungen in manchen Gefängnissen und die lange Ausschaffungshaft für Asylsuchende.

Zudem ist der sog. Verwahrungsvollzug, als sichernde, nicht strafende und damit rein präventive Freiheitsentziehung nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches nur bedingt menschenrechtskonform ausgestaltet.

Verankerung im Recht

  • Freiheitsentzug (Art. 31 Schweizerische Bundesverfassung)

  • Voraussetzungen des rechtmässigen Freiheitsentzugs (Art. 212 ff. Schweizerische Strafprozessordnung)

  • Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person (Art. 3 und 9 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)

  • Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit (Art. 9 und 10 UNO-Pakt II)

  • Recht auf Freiheit (Art. 37 UNO-Kinderrechtskonvention)

  • Freiheit und Sicherheit der Person (Art. 14 UNO-Behindertenrechtskonvention)

  • Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention)

 

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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