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Privatsphäre
Das Recht auf Schutz der Privatsphäre garantiert ein Mindestmass an Privatheit. Menschen sollen sich frei vom Staat entwickeln und entfalten können. Privatleben, Familie, Korrespondenz: Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Eingriffen in diese Bereiche.
Das Recht auf Schutz der Privatsphäre umfasst:
die Achtung des Privat- und Familienlebens, wobei hier ein weiter Begriff der Familie zur Anwendung kommt, der auch Konkubinate und gleichgeschlechtliche Partnerschaften umfasst
die Unverletzlichkeit der Wohnung
den Schutz des Brief-, Post und Fernmeldeverkehrs
den Datenschutz
Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl in der Schweizerischen Bundesverfassung (Art. 13) als auch in zahlreichen internationalen Menschenrechtsverträgen wie dem UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) (Art. 17) sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8) verankert.
Pflichten des Staates
Der Staat muss ungerechtfertigte Eingriffe in die Privatsphäre unterlassen und darf beispielsweise Individuen nicht willkürlich in ihren Privatwohnungen überwachen oder Telefongespräche ohne richterlichen Beschluss abhören.
Ebenso muss er gewährleisten, dass es zu keinen Übergriffen durch Dritte kommt und aktiv für einen Schutz von Daten sorgen. Dies geschieht insbesondere durch den Erlass von zivilrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz und effektive Beschwerdemöglichkeiten.
Legitime Einschränkungen der Privatsphäre dürfen nur unter den allgemeinen Bedingungen für Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte erfolgen. Sie sind beispielsweise möglich bei erkennungsdienstlichen und anderen Massnahmen der Polizei zur Aufklärung von Straftaten, insbesondere gerichtlich angeordnete Zwangsmassnahmen wie bei der Überwachung der Briefpost und der elektronischen Kommunikation oder einer Hausdurchsuchung.
Der Kernbereich der Privatsphäre ist unter anderem durch die Gedanken- und Gewissensfreiheit geschützt. Diese darf unter keinen Umständen eingeschränkt werden.
Situation in der Schweiz
Eine erhebliche Gefahr für den Schutz der Privatsphäre besteht in der Sammlung, Speicherung, Verknüpfung und Verbreitung von Daten. Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert daher ausdrücklich das Recht auf Datenschutz in Art. 13 Abs. 2 (sogenannte informationelle Selbstbestimmung).
Aus menschenrechtlicher Sicht fragwürdig ist die Vorratsdatenspeicherung und die Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Auch die verdeckte Beobachtung von Menschen in den Sozialversicherungen (sogenannte Observationen) kann das Recht auf Privatsphäre verletzen.
Zudem wird das Recht auf Familienleben, ein Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre, im Ausländerrecht stark eingeschränkt, etwa weil der Nachzug von Familienangehörigen nicht bewilligt wird.
Verankerung im Recht
Schutz der Privatsphäre und Familie (Art. 13 Bundesverfassung)
Schutz vor willkürlichen Eingriffen in das Privat- und Familienleben (Art. 12 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)
Schutz vor willkürlichen und rechtswidrigen Eingriffen ins Privatleben (Art. 17 UNO-Pakt II)
Schutz der Privatsphäre und Ehre (Art. 16 UNO-Kinderrechtskonvention)
Achtung der Privatsphäre (Art. 22 UNO-Behindertenrechtskonvention)
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention)
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