Verfahrensrechte

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Verfahrensrechte

Publiziert: 02.04.2025 / Geändert: 25.03.2025

Verfahrensrechte sind ein zentrales Element des internationalen Menschenrechtsschutzes. Sie stellen sicher, dass Menschen nicht nur Rechte haben, sondern diese auch effektiv durchsetzen können. Verfahrensrechte sichern rechtsstaatliche Prinzipien wie Fairness, Transparenz und Schutz vor Willkür - insbesondere in Straf- und Verwaltungsverfahren.

Menschen- und Grundrechte bleiben rechtlich wirkungslos, wenn sie im konkreten Fall nicht durchgesetzt werden können. Verfahrensrechte garantieren die Durchsetzung und sichern zentrale rechtsstaatliche Prinzipien wie Fairness, Transparenz und Schutz vor Willkür.

Verfahrensrechte gelten sowohl in Strafsachen als auch in zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren, wenn grundlegende Interessen betroffen sind. Sie gelten auch für schutzbedürftige Gruppen wie Minderjährige, Asylsuchende oder Menschen mit einer Behinderung.

Zu den wichtigsten Verfahrensrechten zählen:

  • Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht

  • Recht auf rechtliches Gehör

  • Unschuldsvermutung

  • Recht auf Verteidigung und einen Rechtsbeistand

  • Recht auf Berufung oder Überprüfung eines Urteils

  • Recht auf öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung

Die zentralen Verfahrensrechte sind in im UNO-Pakt II (Art. 14), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6) und der Schweizerischen Bundesverfassung (Art. 29, Art. 30 und Art. 32) verankert.

Pflichten des Staates

Der Staat selbst darf die Verfahrensrechte nicht verletzen. Dazu gehört z.B. das Verbot geheimer Gerichtsverfahren oder willkürlicher Verhaftungen.

Er muss den Einzelnen vor Eingriffen in seine Verfahrensrechte schützen. Er muss Zeug*innen, Opfer und Angeklagte vor Einschüchterung und Gewalt schützen. Er muss sicherstellen, dass in privaten Streitbeilegungsverfahren, wie z.B. Schiedsverfahren, grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien eingehalten werden.

Der Staat muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Verfahrensrechte wirksam ausgeübt werden können. Dazu gehört insbesondere der Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen.

Situation in der Schweiz

Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert zentrale Verfahrensrechte, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör, ein faires und zügiges Verfahren und auf eine unvoreingenommene und unparteiische Beurteilung (Art. 29). In gerichtlichen Verfahren besteht das Recht auf ein unabhängiges und gesetzlich geschaffenes Gericht, wie auf ein öffentliches Verfahren und Urteilsverkündung (Art. 30).

Im Strafverfahren gilt insbesondere die Unschuldsvermutung, der Schutz vor Selbstbelastung und der Anspruch auf Verteidigung und rechtliches Gehör (Art. 32).

Die Verfahrensrechte werden in der Schweiz weitgehend eingehalten, dennoch bestehen gewisse menschenrechtliche Herausforderungen:

  • Der Zugang zum Recht ist für Menschen mit geringem Einkommen erschwert, wenn keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird

  • Dauer der Untersuchungshaft

  • Teilweise fehlende Berücksichtigung des Kindeswohls

  • Verkürzte Fristen und fehlender Zugang zur Rechtsvertretung in Asylverfahren

Verankerung im Recht

  • Art. 29, 30 und 32 Bundesverfassung

  • Art. 2, 14 und 15 UNO-Pakt II

  • Art. 5 UNO-Antirassismuskonvention

  • Art. 15 UNO-Antifolterkonvention

  • Art. 12, 25 und 40 UNO-Kinderrechtskonvention

  • Art. 12 und 13 UNO-Behindertenrechtskonvention

  • Art. 5, 6, 7 und 13 Europäische Menschenrechtskonvention

  • Art. 1, 2, 3 und 4 Siebtes Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention

 

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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Liebe*r Nutzer*in,

Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

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