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Verfahrensrechte
Verfahrensrechte sind ein zentrales Element des internationalen Menschenrechtsschutzes. Sie stellen sicher, dass Menschen nicht nur Rechte haben, sondern diese auch effektiv durchsetzen können. Verfahrensrechte sichern rechtsstaatliche Prinzipien wie Fairness, Transparenz und Schutz vor Willkür - insbesondere in Straf- und Verwaltungsverfahren.
Menschen- und Grundrechte bleiben rechtlich wirkungslos, wenn sie im konkreten Fall nicht durchgesetzt werden können. Verfahrensrechte garantieren die Durchsetzung und sichern zentrale rechtsstaatliche Prinzipien wie Fairness, Transparenz und Schutz vor Willkür.
Verfahrensrechte gelten sowohl in Strafsachen als auch in zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren, wenn grundlegende Interessen betroffen sind. Sie gelten auch für schutzbedürftige Gruppen wie Minderjährige, Asylsuchende oder Menschen mit einer Behinderung.
Zu den wichtigsten Verfahrensrechten zählen:
Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht
Recht auf rechtliches Gehör
Unschuldsvermutung
Recht auf Verteidigung und einen Rechtsbeistand
Recht auf Berufung oder Überprüfung eines Urteils
Recht auf öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung
Die zentralen Verfahrensrechte sind in im UNO-Pakt II (Art. 14), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6) und der Schweizerischen Bundesverfassung (Art. 29, Art. 30 und Art. 32) verankert.
Pflichten des Staates
Der Staat selbst darf die Verfahrensrechte nicht verletzen. Dazu gehört z.B. das Verbot geheimer Gerichtsverfahren oder willkürlicher Verhaftungen.
Er muss den Einzelnen vor Eingriffen in seine Verfahrensrechte schützen. Er muss Zeug*innen, Opfer und Angeklagte vor Einschüchterung und Gewalt schützen. Er muss sicherstellen, dass in privaten Streitbeilegungsverfahren, wie z.B. Schiedsverfahren, grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien eingehalten werden.
Der Staat muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Verfahrensrechte wirksam ausgeübt werden können. Dazu gehört insbesondere der Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen.
Situation in der Schweiz
Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert zentrale Verfahrensrechte, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör, ein faires und zügiges Verfahren und auf eine unvoreingenommene und unparteiische Beurteilung (Art. 29). In gerichtlichen Verfahren besteht das Recht auf ein unabhängiges und gesetzlich geschaffenes Gericht, wie auf ein öffentliches Verfahren und Urteilsverkündung (Art. 30).
Im Strafverfahren gilt insbesondere die Unschuldsvermutung, der Schutz vor Selbstbelastung und der Anspruch auf Verteidigung und rechtliches Gehör (Art. 32).
Die Verfahrensrechte werden in der Schweiz weitgehend eingehalten, dennoch bestehen gewisse menschenrechtliche Herausforderungen:
Der Zugang zum Recht ist für Menschen mit geringem Einkommen erschwert, wenn keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird
Dauer der Untersuchungshaft
Teilweise fehlende Berücksichtigung des Kindeswohls
Verkürzte Fristen und fehlender Zugang zur Rechtsvertretung in Asylverfahren
Verankerung im Recht
Art. 29, 30 und 32 Bundesverfassung
Art. 2, 14 und 15 UNO-Pakt II
Art. 5 UNO-Antirassismuskonvention
Art. 15 UNO-Antifolterkonvention
Art. 12, 25 und 40 UNO-Kinderrechtskonvention
Art. 12 und 13 UNO-Behindertenrechtskonvention
Art. 5, 6, 7 und 13 Europäische Menschenrechtskonvention
Art. 1, 2, 3 und 4 Siebtes Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention