Seitenkontext
Menschen mit Behinderungen
Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in der Schweiz bleibt trotz spezifischer gesetzlicher Grundlagen und der Ratifizierung der UNO-Behindertenrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) eine Herausforderung. Zahlreiche politische und rechtliche Hürden bestehen weiterhin, insbesondere beim Zugang zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen, der Invalidenversicherung, der inklusiven Bildung sowie der Ausgestaltung der individuellen Autonomie.
Die Definition von «Behinderung» wird gemäss dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen breit gefasst und es wird grundsätzlich kein Mensch mit Behinderung vom Schutz der Konvention ausgeschlossen. Unter «Menschen mit Behinderungen» werden jene verstanden, die langfristig an körperlichen, psychischen, geistigen oder Sinnes-Beeinträchtigungen leiden, die im Zusammenspiel mit verschiedenartigen Beschränkungen seitens der Mehrheitsgesellschaft ihre volle, tatsächliche und gleichwertige Teilnahme in der Gesellschaft behindern können.
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf die gleichen Rechte wie alle anderen, jedoch werden sie in vielen Kontexten aufgrund von gesellschaftlichen Barrieren und Vorurteilen benachteiligt.
Situation in der Schweiz
Niemand darf aufgrund einer Behinderung diskriminiert oder benachteiligt werden. Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf Chancengleichheit, Autonomie und Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben. Das Diskriminierungsverbot in der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 2 und 4 Bundesverfassung) untersagt jede Benachteiligung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung und verpflichtet den Staat ausdrücklich, gesetzliche Massnahmen zur Beseitigung solcher Nachteile zu ergreifen.
Auf nationaler Ebene wurde das Behindertengleichstellungsgesetzes als spezifische Rechtsgrundlage geschaffen. Es hat zum Ziel, Diskriminierung zu verhindern und die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern.
Auf internationaler Ebene bilden die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die UNO-Behindertenrechtskonvention die zentralen Grundlagen für den Schutz von Menschen mit Behinderungen. Insbesondere mit der Ratifizierung der UNO-Behindertentrechtskonvention hat sich die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu bekämpfen.
Die UNO-Behindertenrechtskonvention ist ein umfassendes Instrument, das bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte für Menschen mit Behinderungen regelt. Sie betont, dass Menschen mit Behinderungen als vollwertige Rechtsträger*innen betrachtet werden müssen, die aktiv an der Gesellschaft teilhaben können und sollen und fordert von den Staaten die aktive Beseitigung von Barrieren und die Förderung der Chancengleichheit, um die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu gewährleisten.
Verankerung im Recht
Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 und 4 Bundesverfassung)
Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG)
UNO-Behindertenrechtskonvention
Diskriminierungsverbot von Kindern mit Behinderung (Art. 2 Abs. 1 UNO-Kinderrechtskonvention)
Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 26 UNO-Pakt II)
Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention)
Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot (Art. 2 und 7 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)
Abkommen und ihre Organe
Alle internationalen und europäischen Abkommen, die sich auf Menschen mit Behinderungen beziehen, sowie die Organe, die für deren Umsetzung zuständig sind. Diese Liste kann auch Texte enthalten, welche die Schweiz nicht ratifiziert hat.
Rechtsprechung
Alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die sich auf Rechte von Menschen mit Behinderungen beziehen und die Schweiz betreffen. Diese Liste enthält auch Fälle, in denen die Schweiz nicht der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention für schuldig befunden wurde. Verwenden Sie die Filter, um die Ergebnisse zu ordnen.
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