Statuten

Seitenkontext

Statuten

Präambel

Menschenrechte sind Grundpfeiler staatlicher Ordnung und gesellschaftlichen Zusammenlebens. Die Bundesverfassung und die von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen verpflichten die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden, die Grundrechte und die Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Die Pariser Prinzipien der UNO, verabschiedet 1993 von der Generalversammlung (Resolution 48/134), wie auch die Empfehlungen des Europarats von 1997 (No R (97) 14) und 2021 (CM/Rec (2021) 1) bringen zum Ausdruck, dass unabhängige nationale Menschenrechtsinstitutionen (NMRI) einen wichtigen Beitrag zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte leisten können. Sie rufen die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Institutionen zu schaffen und mit den erforderlichen Ressourcen und Kompetenzen auszustatten. Mit der Verabschiedung von Artikel 10a – 10c des Bundesgesetzes über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (in Kraft seit dem 1. Januar 2023) beschloss die Bundesversammlung, eine solche Institution ins Leben zu rufen sowie die rechtliche Grundlage für eine unabhängige Schweizerische Menschenrechtsinstitution zu schaffen.

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

  1. Unter dem Namen "Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI)" / "Institution suisse des droits humains (ISDH)" / "Istituzione svizzera per i diritti umani (ISDU)" / "Swiss Human Rights Institution (SHRI)" besteht eine unabhängige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Artikel 10a – 10c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

  2. Der Sitz befindet sich am Ort der Geschäftsstelle.

  3. Die SMRI wird im Handelsregister eingetragen.

Art. 2 Zweck

Als unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution der Schweiz nach Massgabe der Pariser Prinzipien soll die SMRI zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte in allen Lebensbereichen und auf allen staatlichen Ebenen beitragen.

Art. 3 Aufgaben

  1. Die SMRI nimmt zur Erreichung ihres Zwecks gemäss Artikel 10b des Bundesgesetzes über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und zur Stärkung der Menschenrechte die folgenden Aufgaben wahr:
    a) Information und Dokumentation,
    b) Forschung,
    c) Beratung,
    d) Förderung von Dialog und Zusammenarbeit,
    e) Menschenrechtsbildung und Sensibilisierung,
    f) Internationaler Austausch.

  2. Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Sie stellt diesen insbesondere ihren Mitgliedern, dem Bundesrat und den eidgenössischen Räten zu.

Art. 4 Unabhängigkeit

  1. Die SMRI ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben und in der Verwendung ihrer Ressourcen unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

  2. Sie kann von sich aus sowie auf Anfrage von Behörden oder von Dritten tätig werden.

Art. 5 Vertraulichkeit

Unter Vorbehalt gesetzlicher Auskunftspflichten dürfen die von Dritten unter Zusicherung der Vertraulichkeit erhaltenen Informationen und Quellen nicht öffentlich bekannt gegeben oder an Behörden weitergeleitet werden.

II. Mitgliedschaft

Art. 6 Mitglieder

  1. Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, deren Tätigkeit einen Bezug zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte aufweist und die dem Zweck nach Artikel 2 zustimmen.

  2. Bund und Kantone können nicht Mitglied der SMRI sein.

Art. 7 Entstehung der Mitgliedschaft

  1. Wer Mitglied der SMRI werden will, reicht ein schriftliches Aufnahmegesuch ein.

  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Empfehlung des Vorstands über die Aufnahme.

  3. Die Aufnahme kann nur verweigert werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäss Artikel 6 Absatz 1 nicht gegeben sind.

  4. Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen.

Art. 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zuhanden des Vorstandes mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Geschäftsjahres beendet werden.

  2. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäss Artikel 6 Absatz 1 nicht mehr gegeben sind oder wenn das Mitglied dem Zweck der SMRI zuwiderhandelt oder seine Mitgliederbeiträge trotz Mahnung wiederholt nicht bezahlt. Ein Ausschluss ist zu begründen.

  3. Der Entscheid des Vorstandes nach Absatz 2 kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Mitgliederversammlung angefochten werden.

  4. Die Mitgliedschaft endet überdies mit dem Tod der natürlichen Person oder der Auflösung der juristischen Person.

III. Organisation

a) Allgemeines

Art. 9

  1. Die Organe der SMRI sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,
    c) die Revisionsstelle.

  2. Die Organisation umfasst im Weiteren
    a) die Direktion und die Geschäftsstelle,
    b) durch den Vorstand eingesetzte beratende Gremien.

b) Die Mitgliederversammlung

Art. 10 Einberufung

  1. Die Versammlung der Mitglieder wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.

  2. Der Vorstand kann zu weiteren Versammlungen einladen. Ein Fünftel der Mitglieder können unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangen, dass zu einer ausserordentlichen Versammlung eingeladen wird.

  3. Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder per E-Mail mindestens 30 Tage vor der Versammlung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte.

  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 15 Tage vor der Versammlung schriftlich die Behandlung weiterer Geschäfte in der Zuständigkeit der Versammlung verlangen. Den Mitgliedern ist von entsprechenden Anträ- gen umgehend Kenntnis zu geben.

  5. Bund und Kantone werden eingeladen, eine Vertretung als Beisitzer:innen ohne Antrags- und Stimmrecht an die Mitgliederversammlung zu entsenden.

Art. 11 Zuständigkeiten

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidiums,
b) die Wahl der Revisionsstelle,
c) die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
d) die Entlastung des Vorstands,
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
f) Empfehlungen zur grundsätzlichen Ausrichtung der Arbeit der SMRI,
g) Statutenänderungen,
h) den Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern,
i) den Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern, wenn der Entscheid des Vorstandes an die Versammlung weitergezogen wird,
j) die Abberufung der anderen Organe.

Art. 12 Beschlussfähigkeit, Verfahren

  1. Das Präsidium leitet die Versammlung.

  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  3. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn die Versammlung nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschliesst.

  4. Die Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren.

Art. 13 Abstimmungen und Wahlen

  1. Die Mitglieder verfügen über je eine Stimme.

  2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Das Präsidium fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

  3. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

  4. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang gewählt, wer das absolute Mehr erreicht.

  5. In einem zweiten Wahlgang bleiben höchstens doppelt so viele Kandidat:innen, wie nach dem ersten Wahlgang noch Sitze zu besetzen sind. Massgebend ist die Stimmenzahl des ersten Wahlgangs. Gewählt sind die Kandidat:innen, die am meisten Stimmen erhalten haben (relatives Mehr).

c) Der Vorstand

Art. 14 Mitgliederzahl, Präsidium, Amtsdauer

  1. Der Vorstand besteht einschliesslich Präsidium aus fünf bis neun Mitgliedern.

  2. Er konstituiert sich unter Vorbehalt von Artikel 11 Buchstabe a selbst.

  3. Das Präsidium kann aus einer Person oder aus zwei Personen bestehen.

  4. Die Vorstandsmitglieder werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

Art. 15 Zusammensetzung

  1. Die Vorstandsmitglieder sind Mitglied der SMRI und werden ad personam gewählt.

  2. Sie nehmen diese Funktion ohne Instruktion und in Unabhängigkeit von anderweitigen Funktionen und Tätigkeiten wahr. Sie dürfen insbesondere keine anderweitige Funktion oder Tätigkeit ausüben, welche diese Unabhängigkeit beeinträchtigt.

  3. Bei der Besetzung des Vorstandes ist auf eine pluralistische Vertretung der am Schutz und an der Förderung der Menschenrechte beteiligten gesellschaftlichen Kräfte im Sinne der Pariser Prinzipien zu achten.

  4. Bei der Auswahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist auf eine möglichst ausgewogene Besetzung namentlich mit Bezug auf Geschlecht, Alter, Sprachgemeinschaften und Fachkompetenz zu achten.

Art. 16 Zuständigkeiten

  1. Der Vorstand ist namentlich zuständig für:
    a) die strategische Ausrichtung der Arbeit der SMRI,
    b) die Grundsätze der Jahresplanung für die SMRI,
    c) die Finanzplanung und das Budget,
    d) die Prüfung der Anträge auf Mitgliedschaft und den Ausschluss von Mitgliedern, unter Vorbehalt des Weiterzugs an die Mitgliederversammlung,
    e) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    f) die Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden (Art. 3 Abs. 2), in Absprache mit der Direktion,
    g) die Anstellung der Direktion,
    h) die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsstelle,
    i) den Erlass von Reglementen,
    j) die Einsetzung beratender Gremien.

  2. Er kann einzelne Aufgaben an die Direktion delegieren.

Art. 17 Profil, Arbeitsweise, Verfahren

  1. Der Vorstand regelt das Anforderungsprofil für seine Mitglieder sowie seine Arbeitsweise in einem Reglement.

  2. Bund und Kantone können sich an den Vorstandssitzungen durch je eine Person als Beisitzer:in ohne Antrags- und Stimmrecht vertreten lassen.

  3. Der Vorstand kann auf dem Zirkularweg beschliessen, wenn sich kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widersetzt.

d) Die Revisionsstelle

Art. 18

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich eine Revisionsstelle. Wiederwahl ist möglich.

  2. Die Revisionsstelle prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung, erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und stellt Antrag.

  3. Der Umfang der Revision richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Revision von Aktiengesellschaften.

  4. Die Revisionsstelle kann jederzeit in alle Unterlagen des Rechnungswesens Einsicht nehmen.

e) Die Direktion

Art. 19

  1. Die Direktion besteht aus einer Person oder aus zwei Personen.

  2. Sie wird nach einer öffentlichen Ausschreibung der Stelle privatrechtlich angestellt und übt diese Funktion hauptberuflich aus.

  3. Sie führt die Geschäftsstelle und deren Personal.

  4. Sie bereitet die Sitzungen des Vorstands vor und führt dessen Beschlüsse aus.

  5. Sie nimmt an den Mitgliederversammlungen und an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

  6. Sie nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich einem Organ oder einer andern Stelle obliegen.

  7. Der Vorstand regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

f) Die Geschäftsstelle

Art. 20

Die Geschäftsstelle führt die operativen Geschäfte.

g) Beratende Gremien

Art. 21

  1. Der Vorstand kann beratende Gremien einsetzen.

  2. Er bestimmt deren Aufgaben und Ressourcen und beschliesst weitere Vorgaben.

IV. Finanzen

Art. 22 Finanzierung der Aufgaben

Die SMRI finanziert ihre Aufgaben durch
a) jährliche Beiträge des Bundes,
b) Beiträge der Kantone und Gemeinden,
c) Mitgliederbeiträge,
d) Entgelte für Dienstleistungen für Behörden und Private,
e) weitere Einkünfte, soweit diese die Unabhängigkeit der SMRI nicht beeinträchtigen.

Art. 23 Mitgliederbeiträge

  1. Die SMRI erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge.

  2. Die Mitgliederversammlung legt die Beiträge für natürliche und juristische Personen gesondert fest.

Art. 24 Haftung, Anspruch auf das Vermögen

  1. Für die Verbindlichkeiten der SMRI haftet ausschliesslich deren Vermögen.

  2. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der SMRI.

V. Schlussbestimmung

Art. 25 Entstehung der SMRI

Die SMRI entsteht mit der Annahme der Statuten durch die Gründungsversammlung.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung der Schweizerischen Menschenrechtsinstitution SMRI am 23. Mai 2023 in Bern einstimmig verabschiedet.