Vereinigungsfreiheit

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Vereinigungsfreiheit

Publiziert: 02.04.2025 / Geändert: 25.03.2025

Die Vereinigungsfreiheit schützt die Teilnahme am politischen und zivilgesellschaftlichen Leben. Sie ermöglicht es jedem Menschen, sich mit anderen frei zusammenzuschliessen. Sie ist in der Schweizerischen Bundesverfassung und internationalen Abkommen festgehalten.

Die Vereinigungsfreiheit ist zentral für eine funktionierende Demokratie und den Schutz gesellschaftlicher Teilhabe. Sie schützt das Recht eines jeden Menschen, sich mit anderen zu politischen und zivilgesellschaftlichen Zwecken zusammenzuschliessen.

Die Vereinigungsfreiheit besteht einerseits in der positiven Vereinigungsfreiheit, die gewährleistet, privatrechtliche Vereinigungen zu gründen, ihnen beizutreten und in solchen Vereinigungen mitzuwirken. Was grundrechtlich nicht geschützt ist, ist das Recht auf den Beitritt zu einem Verein. Als negative Vereinigungsfreiheit wird das Recht verstanden, solchen Vereinigungen nicht beitreten zu müssen, aus ihnen austreten zu können oder ihnen grundsätzlich fernzubleiben.

Die Vereinigungsfreiheit ist in der Schweizerischen Bundesverfassung (Art. 23), dem UNO-Pakt II (Art. 22) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 11) garantiert.

Pflichten des Staates

Um das Recht auf Vereinigungsfreiheit zu garantieren, darf der Staat keine ungerechtfertigten Verbote von Vereinen oder Parteien aussprechen und muss Individuen durch Rechtsschutz vor Zwangsmitgliedschaften in Vereinen oder Parteien schützen.

Um praktisch eine Vereinigung gründen zu können, hat der Staat ausserdem die rechtlichen Grundlagen für eine möglichst freie Gründung entsprechender Organisationen zu schaffen.

Die Vereinigungsfreiheit kann legitimerweise beispielsweise durch ein Verbot von Vereinen, deren Ziel oder Tätigkeit rechtswidrig ist, eingeschränkt werden.

Situation in der Schweiz

In der Schweiz ist die Vereinigungsfreiheit ein grundlegend geschütztes Recht und fester Bestandteil der demokratischen Grundordnung. Sie ist in der Bundesverfassung (Art. 23) sowie durch internationale Abkommen garantiert und wird in der Praxis weitgehend respektiert.

Vereine können frei, ohne staatliche Genehmigung, gegründet werden (Art. 60 ff. ZGB). Politische Parteien, Gewerkschaften, Verbände, Religionsgemeinschaften und NGOs operieren weitgehend uneingeschränkt. Auch das Recht, sich nicht zu organisieren (z. B. kein Gewerkschaftsbeitritt), ist garantiert.

Verankerung im Recht

  • Vereinigungsfreiheit (Art. 23 Bundesverfassung)

  • Recht, sich mit anderen zusammenzuschliessen sowie Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten (Art. 22 UNO-Pakt I)

  • Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschliessen und sich friedlich zu versammeln (Art. 15 UNO-Kinderrechtskonvention)

  • Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (Art. 29 UNO-Behindertenrechtskonvention)

  • Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 Europäische Menschenrechtskonvention)

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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