Folter, grausame und unmenschliche Behandlung

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Folter, grausame und unmenschliche Behandlung

Publiziert: 31.03.2025 / Geändert: 25.03.2025

Folter, grausame und unmenschliche Behandlung sind schwere Menschenrechtsverletzungen, die weltweit verboten sind. Das Verbot gilt absolut und ist in der Schweiz in der Bundesverfassung verankert. Es umfasst jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich und zielgerichtet grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt wird. Die UNO-Antifolterkonvention und die Antifolterkonvention des Europarats sind wichtige internationale Übereinkommen, in denen das Folterverbot festgeschrieben ist.

Folter und grausame oder unmenschliche Behandlung sind Handlungen, bei denen vorsätzlich starke körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zu einem bestimmten Zweck verursacht werden. Dieser Zweck kann z.B. in der Erlangung von Informationen, Geständnissen, Bestrafung oder Einschüchterung bestehen.

Jeder Mensch hat das Recht, vor Folter sowie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe geschützt zu werden. Dazu gehört auch das Non-Refoulement Prinzip. Es verbietet, jemand in ein anderes Land zu bringen, wenn dort die Gefahr besteht, dass die Person gefoltert oder schwer misshandelt wird oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen erleidet.

Das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe gilt absolut, d.h. es lässt keinerlei Einschränkungen zu, auch nicht zu Kriegszeiten oder in Notständen. Dies gilt auch für das Non-Refoulement Prinzip.

Situation in der Schweiz

Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ist in Artikel 10 Absatz 3 der Schweizerischen Bundesverfassung verboten.

Das Schweizerische Strafgesetzbuch enthält jedoch keinen spezifischen Foltertatbestand. Die am 18. Dezember 2020 eingereichte und noch hängige parlamentarische Initiative «Folter als eigener Strafbestand im Schweizer Strafrecht» will diese Lücke im Strafrecht schliessen.  

Die Schweiz hat die UNO-Antifolterkonvention und die Europarat Konvention zur Verhütung von Folter ratifiziert. Die jeweiligen internationalen Komitees überprüfen die Einhaltung und Umsetzung der Konventionen und sprechen Empfehlungen aus. Die Schweiz wird immer wieder für die Haftbedingungen in Gefängnissen, wie beispielsweise die Überbelegung kritisiert.

Verankerung im Recht

Verbot der Folter und jeder anderen Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 Bundesverfassung)

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UNO-Antifolterkonvention)

Fakultativprotokoll zur UNO-Antifolterkonvention zu Besuchen und Kontrollen in Gefängnissen und Anstalten

Verbot der Folter (Art. 5 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)

Verbot der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Art. 7 UNO-Pakt II)

Verbot der Folter (Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention)

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Europarat Konvention zur Verhütung von Folter)

Abkommen und ihre Organe

Alle internationalen und europäischen Abkommen, die sich auf Folter, grausame und unmenschliche Behandlung beziehen, sowie die Organe, die für deren Umsetzung zuständig sind. Diese Liste enthält auch Texte, welche die Schweiz nicht ratifiziert hat.

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Individualbeschwerden

Alle Individualbeschwerden an den UNO-Ausschuss gegen Folter, in denen die Schweiz für schuldig befunden wurde. Verwenden Sie die Filter, um die Ergebnisse zu sortieren.

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Rechtsprechung

Alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die sich auf Folter, grausamen und unmenschliche Behandlung beziehen und die Schweiz betreffen. Diese Liste enthält auch Fälle, in denen die Schweiz nicht der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention für schuldig befunden wurde. Verwenden Sie die Filter, um die Ergebnisse zu ordnen.

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Weitere Artikel

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