Folterverbot

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Folterverbot

Publiziert: 01.04.2025 / Geändert: 25.03.2025

Jeder Mensch hat das Recht, vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe geschützt zu werden. Das Folterverbot gilt absolut und ist nicht einschränkbar.

Folter bezeichnet zielgerichtete Handlungen, bei denen einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, um ihren Willen zu brechen.

Unmenschliche Behandlung oder Strafe betreffen Handlungen, Haftbedingungen oder Strafformen, welche intensives psychisches oder physisches Leiden verursachen.

Erniedrigende Behandlung oder Strafe liegen vor, wenn das Leiden des Opfers primär in einer Demütigung besteht.

Das Folterverbot wird in Art. 10 der Schweizerischen Bundesverfassung und in internationalen Verträgen wie dem UNO-Pakt II und der UNO-Antifolterkonvention garantiert.

Pflichten des Staates

Der Staat hat jede Verletzung des Folterverbots durch staatliche Organe zu unterlassen. Dies gilt auch in Notstandssituationen und in bewaffneten Konflikten. Eine Person darf nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder abgeschoben werden, wenn ihr dort Folter oder unmenschliche Behandlung droht (sog. Non-Refoulement-Prinzip).

Situation in der Schweiz

In der Schweiz garantiert die Bundesverfassung in Artikel 10 das Folterverbot.

Zusätzlich hat die Schweiz die UNO-Antifolterkonvention ratifiziert sowie das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002. Damit verpflichten sich alle Vertragsstaaten, dem UNO-Unterausschuss uneingeschränkten Zugang zu allen Orten zu geben, in denen Personen mit Freiheitsentzug leben. Zudem müssen sie eine innerstaatliche unabhängige Kommission schaffen, die präventiv dafür sorgen soll, dass in Haftanstalten keine Folter oder unmenschliche Behandlung stattfindet. 

Dieser Pflicht ist die Schweiz mit der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) nachgekommen. Neben Einrichtungen des Freiheitsentzugs überprüft die NKVF beispielsweise auch die Situation in Bundesasylzentren, in denen die Bewegungsfreiheit von Schutzsuchenden eingeschränkt wird. 

Die NKVF stellte – auch im Kontext der zunehmenden Privatisierung der Betreuung und Aufsicht in den Zentren – Gewalt gegenüber Asylsuchenden fest sowie Mängel bei der Bearbeitung von Beschwerden fest. Zudem wurde die Schweiz bereits mehrfach vom Europäischen Menschengerichtshof und internationalen Gremien wegen Menschenrechtsverletzungen im Freiheitsentzug gerügt. 

Die Schweiz kennt keine eigenständige Strafnorm für Folter. Der UNO-Antifolterausschuss und der Europarat haben die Schweiz schon mehrfach aufgefordert, eine spezifische Strafnorm für Folter einzuführen.

Verankerung im Recht

  • Folterverbot (Art. 10 Abs. 3 Schweizerische Bundesverfassung, Art. 5 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 7 UNO-Pakt II, Art. 15 UNO-Behindertenrechtskonvention, Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention)

  • UNO-Antifolterkonvention (gesamte Konvention)

  • Schutz vor körperlicher und geistiger Gewaltanwendung und Folterverbot (Art. 19 und Art. 37 UNO-Kinderrechtskonvention)

  • Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung (Art. 5 Abs. b UNO-Antirassismuskonvention)

  • Europäische Antifolterkonvention (gesamte Konvention)

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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