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Versammlungsfreiheit
Die Versammlungsfreiheit schützt die Meinungsfreiheit, indem sie den Austausch von Meinungen und die gemeinsame Kundgabe einer Meinung garantiert. Wie andere Rechte im Bereich Öffentlichkeit und Politik ist sie eine wichtige Bedingung, um auch andere menschenrechtliche Anliegen geltend zu machen.
Die Versammlungsfreiheit beinhaltet das Recht, Kundgebungen einzuberufen, sich zu versammeln und friedlich zu demonstrieren. Sie ist eng mit der Meinungsfreiheit verbunden.
Die Möglichkeit, sich frei zu versammeln und gemeinsam eine Meinung kundzutun ist ein unentbehrlicher Bestandteil der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung.
Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert die Versammlungsfreiheit in Art. 22. Völkerrechtlich ist sie durch die Europäische Menschenrechtskonvention und den UNO-Pakt II geschützt.
Pflichten des Staates
Der Staat hat die Versammlungsfreiheit zu achten und darf daher keine willkürlichen Demonstrationsverbote aussprechen oder friedliche Demonstrationen gewaltsam auflösen.
Er muss auch verhindern, dass nichtstaatliche Dritte Demonstrationen stören oder verhindern und Demonstrierende schützen.
Der Staat muss zudem sicherstellen, dass öffentliche Strassen und Plätze für Versammlungen und Demonstrationen zur Verfügung stehen.
Situation in der Schweiz
Die Frage, wie der öffentliche Raum für Protest und Versammlungen genutzt werden darf, ist immer wieder Gegenstand von politischen Debatten auch in der Schweiz.
Auch die Frage einer Bewilligungspflicht für Demonstrationen und allfällige Sanktionen gegen unbewilligte oder spontane Demonstrationen sind politisch umstritten, und die Vereinbarkeit einer solchen Pflicht mit der Versammlungs- und Meinungsfreiheit ist fraglich.
Verankerung im Recht
Versammlungsfreiheit (Art. 22 Schweizerische Bundesverfassung)
Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 20, Abs. 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)
Das Recht, sich friedlich zu versammeln (Art. 21 UNO-Pakt II)
Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschliessen und sich friedlich zu versammeln (Art. 15 UNO-Kinderrechtskonvention)
Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (Art. 29 UNO-Behindertenrechtskonvention)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 Europäische Menschenrechtskonvention)
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