Meinungsäusserungsfreiheit

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Meinungsäusserungsfreiheit

Publiziert: 29.03.2025 / Geändert: 25.03.2025

Die Meinungsfreiheit beinhaltet die Freiheit, sich eine Meinung zu bilden, eine Meinung zu haben und diese auch zu äusseren. Sie ist einer der Grundpfeiler einer pluralistischen und demokratischen Gesellschaft.

Die Meinungsfreiheit ist das Recht, sich eine Meinung bilden, eine Meinung zu haben und sie auch zu äussern.

Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert die Meinungsfreiheit in Art. 16. Völkerrechtlich ist sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem UNO-Pakt II, der UNO-Kinderrechtskonvention und der UNO-Behindertenrechtskonvention geschützt. 

Die Meinungsfreiheit ist zusammen mit der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie den politischen Rechten von besonderer Wichtigkeit, da sie die Geltendmachung und Durchsetzung aller anderen Menschenrechte entscheidend vorantreiben. Gemeinsam sind diese Rechte die unabdingbaren Grundfreiheiten für eine pluralistische und demokratische Gesellschaft.

Pflichten des Staates

Die Meinungsfreiheit verbietet dem Staat Einmischung in die individuelle Meinungsbildung und Meinungsäusserung. Es ist ihm auch verboten, den Menschen eine Meinung aufzudrängen.

Der Staat muss zudem die Meinungsfreit gegen Angriffe durch nicht-staatliche Akteure schützen, indem er zum Beispiel gefährdete Journalist*innen schützt.

Damit die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit geniessen können, sind Hürden im Zugang zu diesen Rechten abzubauen, wie durch die Schaffung eines barrierefreien Zugangs zu Informationen und Meinungen oder die Gewährleistung des journalistischen Quellenschutzes für Medienschaffende.

Legitime und sogar zwingende Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit sind beispielsweise das Verbot der Aufhetzung zu rassistischer Hassrede und das Verbot der Kriegspropaganda. Es kann auch legitime Einschränkungen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes oder der Privatsphäre von Dritten geben.

Situation in der Schweiz

Die Meinungsfreiheit ist in der Schweiz geschützt (Art. 16 Bundesverfassung und verschiedene internationale Verträge).

Schwierigkeiten bereiten die Abgrenzung zwischen der zu schützenden Meinungsfreiheit und der zu bekämpfenden diskriminierenden und die Würde des Menschen verletzenden Hassrede («hate speech»). Falschmeldungen, Hass-Posts oder Drohungen in den sozialen Medien verweisen auf die Notwendigkeit einer angemessenen Regulierung in diesem Bereich.

Zudem häufen sich in letzter Zeit sogenannte SLAPP-Klagen («Strategic Lawsuits Against Public Participation», auf Deutsch «Einschüchterungsklagen») gegen Schweizer NGOs und Journalist*innen.

Verankerung im Recht

  • Meinungsfreiheit (Art. 16 Bundesverfassung)

  • Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 19 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)

  • Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit (Art. 19 UNO-Pakt II)

  • Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäusserung (Art. 5 Abs. d UNO-Antirassismuskonvention)

  • Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 13 UNO-Kinderrechtskonvention)

  • Recht der freien Meinungsäusserung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen (Art. 21 UNO-Behindertenrechtskonvention)

  • Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention)

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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