Menschenhandel

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Menschenhandel

Publiziert: 31.03.2025 / Geändert: 26.03.2025

Menschenhandel ist eine der schwersten Menschenrechtsverletzungen. Er führt zu Ausbeutung in Form von Zwangsarbeit, sexueller Ausbeutung, Organhandel und modernen Sklaverei. Menschenhandel verletzt die grundlegendsten Prinzipien der Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verankert sind.

Menschenhandel bezweckt die Ausbeutung von Personen, die sich häufig bereits in einer vulnerablen Situation befinden. Zu den Ausbeutungsformen gehören:

  • Prostitution und andere Formen sexueller Ausbeutung

  • Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit

  • Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken

  • Leibeigenschaft

  • Organentnahme

  • Wirtschaftliche Ausbeutung und Kinderarbeit

Staaten obliegt die Pflicht, alle Personen gegen Menschenhandel, moderner Sklaverei und Zwangsarbeit zu schützen und selbst zu achten. Sie müssen Opfer von Menschenhandel schützen und bei der gesellschaftlichen Rehabilitierung und Reintegration unterstützen.

Situation in der Schweiz

Opfer von Menschenhandel sind besonders verletzlich, wenn sie nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen oder von Armut betroffen sind. Werden Betroffene von Menschenhandel zudem für strafbare Handlungen, die sie im Rahmen der Ausbeutungssituation begangen haben, belangt, werden sie von den Täter*innen zusätzlich abhängig. Aus diesem Grund fordern NGOs und Fachstellen die Anwendung des Non-Punishment-Prinzips, welches es den Opfern ermöglichen würde, sich an Anlaufstellen oder Behörden zu wenden, ohne eine Bestrafung befürchten zu müssen.

Die Schweizerische Bundesverfassung kennt kein Verbot des Menschenhandels, Sklaverei oder Zwangsarbeit. Artikel 10 der Bundesverfassung schützt jedoch das Leben und die persönliche Freiheit.

Artikel 182 der Bundesverfassung stellt den Menschenhandel unter Strafe. Auf internationale Ebene hat die Schweiz hat das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität (Palermo-Protokoll) sowie das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels unterzeichnet und ratifiziert.

Verankerung im Recht

Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 Bundesverfassung)

Menschenhandel (Art. 182 Strafgesetzbuch)

Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels (Art. 4 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)

Absolutes Verbot von Sklaverei und Sklavenhandel (Art. 8 UNO-Pakt II)

Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität (Palermo-Protokoll)

Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (Art. 4 Europäische Menschenrechtskonvention)

Europaratskonvention gegen Menschenhandel

Abkommen und ihre organe

Alle internationalen und europäischen Abkommen, die sich auf Menschenhandel beziehen, sowie die Organe, die für deren Umsetzung zuständig sind. Diese Liste enthält auch Texte, welche die Schweiz nicht ratifiziert hat.

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Rechtsprechung

Alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die sich auf Menschenhandel beziehen und die Schweiz betreffen. Diese Liste enthält auch Fälle, in denen die Schweiz nicht der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention für schuldig befunden wurde. Verwenden Sie die Filter, um die Ergebnisse zu ordnen.

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Weitere Artikel

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Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

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