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Frauen
Rechte der Frauen sind ein zentraler Bestandteil der Menschenrechte. Sie zielen nicht nur auf den Schutz vor Diskriminierung und Gewalt, sondern auch auf die Gleichstellung der Geschlechter in allen gesellschaftlichen Bereichen. Eine grosse Herausforderung besteht in der Erreichung der faktischen Gleichstellung, die über die rechtliche Gleichstellung hinausgeht.
Der Begriff der Frau wird menschenrechtlich und mit Fokus auf die Beseitigung geschlechtsspezifischer Diskriminierung verstanden.
Frauenrechte verpflichten den Staat dazu, Diskriminierung und geschlechterbezogene Gewalt zu bekämpfen und Frauen in allen Lebensbereichen gleichzustellen, von Bildung und Gesundheit bis hin zur politischen und wirtschaftlichen Teilhabe. Die rechtliche Gleichstellung ist dabei ein unverzichtbarer Teilschritt hin zum Ziel der tatsächlichen Gleichstellung. Eine tatsächliche Gleichstellung ist dann erreicht, wenn es keine geschlechterbedingten Unterschiede in der in der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Teilhabe mehr gibt.
Die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist häufig nur ein Aspekt einer Mehrfachdiskriminierung, die auf mehreren Persönlichkeitsmerkmalen wie Nationalität, Hautfarbe oder Alter beruht. Eine Mehrfachdiskriminierung zeigt sich etwa bei Frauen ohne Bleiberecht in der Schweiz, die auf der Flucht Gewalt erfahren haben, aber keine Opferhilfe in Anspruch nehmen können.
Situation in der Schweiz
Die Schweizer Bundesverfassung enthält ein Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung garantiert die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, insbesondere in Familie, Bildung und Arbeit. Zudem wird die Gleichstellung von Frau und Mann in Sondererlassen gefördert, etwa im Arbeitsgesetz, das den Gesundheitsschutz, die Beschäftigung und die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft bei Mutterschaft regelt. Im Strafgesetzbuch sind zudem Straftatbestände zum Schutz vor Gewalt und Diskriminierung, insbesondere Sexualdelikte (Art. 187 ff. Strafgesetzbuch), sowie Schutz vor häuslicher Gewalt (Art. 123 und Art. 126 Strafgesetzbuch) geregelt und das die Verstümmelung weiblicher Genitalien unter Strafe gestellt (Art. 124 Strafgesetzbuch).
Mit dem Gleichstellungsgesetz wurde 1995 die rechtliche Grundlage für eine tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann geschaffen. Bis heute besteht jedoch eine Diskrepanz zwischen der rechtlichen Gleichstellung, die in der Schweiz weitgehend erreicht ist, und der faktischen Gleichstellung, die in der Schweiz noch nicht erreicht ist. Besonderer Handlungsbedarf besteht in den Bereichen Gewalt gegen Frauen, Menschenhandel, politische Partizipation und die Gleichstellung der Frau im Erwerbsleben.
In der Schweiz ist die UNO-Frauenrechtskonvention in Kraft, welche die rechtliche und gesellschaftliche Gleichstellung von Frauen und Männer sowie die gleichberechtigte politische Teilhabe vorsieht. Zudem hat sich die Schweiz mit dem Beitritt zur Istanbul-Konvention dazu verpflichtet, Präventionsmassnahmen gegen Gewalt gegen Frauen zu ergreifen, Gewalt gegen Frauen strafrechtlich konsequent zu verfolgen und Opfern einen angemessenen Schutz zu bieten.
Verankerung im Recht
Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung)
Gesundheitsschutz bei Mutterschaft (Art. 35 Abs. 1-3 Arbeitsgesetz)
Beschäftigung bei Mutterschaft (Art. 35a Abs. 1-4 Arbeitsgesetz)
Ersatzarbeit und Lohnfortzahlung bei Mutterschaft (Art. 35b Abs. 1-2 Arbeitsgesetz)
Schutz vor Gewalt und Diskriminierung, insbesondere Sexualdelikte (Art. 187 ff. Strafgesetzbuch)
Schutz vor häuslicher Gewalt (Art. 123 und Art. 126 Strafgesetzbuch)
Freiheit, Gleichheit, Solidarität (Art. 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)
Verbot der Diskriminierung (Art. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte)
Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte)
Gleichberechtigung von Mann un Frau (Art. 3 UNO-Pakt II)
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (UNO-Frauenrechtskonvention)
Pekinger Aktionsplattform (Beijing Declaration and Platform for Action, 1995)
UNO-Resolution 1325 (2000) zu Frauen, Frieden und Sicherheit
Geschlechtergleichstellung erreichen (Ziel 5 der Nachhaltigen Entwicklungsziele SDGs)
Diskriminierungsverbot (Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK)
Zusatzprotokoll Nr. 12 zur EMRK (von der Schweiz nicht unterzeichnet)
Das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz (Art. 8, Abs 1-3 Europäische Sozialcharta) (von der Schweiz nicht unterzeichnet)
Abkommen und ihre Organe
Alle internationalen und europäischen Abkommen, die sich auf Frauenrechte beziehen, sowie die Organe, die für deren Umsetzung zuständig sind. Diese Liste enthält auch Texte, welche die Schweiz nicht ratifiziert hat.
Individualbeschwerden
Alle Individualbeschwerden an den UNO-Ausschuss für Frauenrechte, in denen die Schweiz für schuldig befunden wurde. Verwenden Sie die Filter, um die Ergebnisse nach Artikeln der UNO-Frauenrechtskonvention zu ordnen.
Rechtsprechung
Alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die sich auf Frauenrechte beziehen und die Schweiz betreffen. Diese Liste enthält auch Fälle, in denen die Schweiz nicht der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention für schuldig befunden wurde. Verwenden Sie die Filter, um die Ergebnisse nach Artikeln der Konvention zu ordnen.
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