Kunstfreiheit / kulturelles Leben

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Kunstfreiheit / kulturelles Leben

Publiziert: 27.04.2025 / Geändert: 25.03.2025

Kulturelle Rechte umfassen das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben, den Schutz des kulturellen Erbes, den Zugang zu Bildung und die Freiheit künstlerischen Ausdrucks. Sie sind insbesondere im UNO-Pakt I verankert und Teilgehalt der Freiheit der Meinungsäusserung des UNO-Pakts II und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Schweizer Bundesverfassung gewährleistet die Kunstfreiheit.

Kulturelle Rechte gewährleisten den Schutz und die Förderung der kulturellen Identität von Individuen und Gemeinschaften. Sie ermöglichen es jeder Person, am kulturellen Leben teilzunehmen, und schützen den Zugang zu und die Teilhabe an kulturellen Traditionen, Veranstaltungen und medialen Kulturprodukten aller Art.

Geschützt sind alle denkbaren Formen des Kunstschaffens. Der UNO-Sozialausschuss bezieht beispielsweise auch Riten, Sport oder Zubereitungsarten für Nahrungsmittel in dieses Grundrecht mit ein.

Die Kunstfreiheit und der Schutz des kulturellen Lebens stehen in einem engen Zusammenhang mit dem Recht auf freie Meinungsäusserung.

Pflichten des Staates

Der Staat darf künstlerische Tätigkeiten nicht behindern oder verbieten, und er muss dafür sorgen, dass die kulturellen Rechte nicht durch Dritte behindert werden. Zudem muss der Staat die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die kulturellen Rechte verwirklicht werden können. Dies umfasst beispielsweise die staatliche Kulturförderung.

Einschränkungen der kulturellen Rechte sind legitim, um die Grund- und Menschenrechte anderer zu wahren. Dazu gehören Altersbeschränkungen zum Besuch bestimmter kultureller Veranstaltungen oder die Beschlagnahme von rassistischen Werken. Die Herausforderung besteht darin, eine Balance zwischen künstlerischer Freiheit und dem Schutz vor diskriminierenden Inhalten zu finden.

Situation in der Schweiz

Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert die Kunstfreiheit in Art. 21. Die Schweiz hat zudem die UNO-Pakte I und II, die UNO-Behinderten- und Kinderrechtskonventionen ratifiziert, die die Teilhabe am kulturellen Leben schützen.

Die Kunstfreiheit in Art. 21 Bundesverfassung operiert mit einem weiten Begriff der Kunst. Geschützt werden kreative und schöpferische Akte. Das freie künstlerische Schaffen und der freie Zugang dazu sind unabdingbar für eine rechtsstaatliche Demokratie wie die Schweiz.

Die Kunstfreiheit kann mit dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz in Konflikt geraten, wenn sich Kunstschaffende in Satiren, Karikaturen, Romanen oder Theaterstücken an realen Personen orientieren und diese identifizierbar sind. Das Schweizerische Bundesgericht wertet den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz in der Regel höher als die Kunstfreiheit.

Verankerung im Recht

  • Kunstfreiheit (Art. 21 Schweizerische Bundesverfassung)

  • Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben (Art. 15 Abs. 1 Bst. a UNO-Pakt I)

  • Allgemeine Bemerkung Nr. 21 des UNO-Sozialausschusses zum Recht jeder Person auf Teilnahme am kulturellen Leben

  • Recht auf freie Meinungsäusserung jeder Art in Wort, Schrift, Druck oder durch Kunstwerke (Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II)

  • Schutz des kulturellen Lebens ethnischer, religiöser oder sprachlichen Minderheiten (Art. 27 UNO-Pakt II)

  • Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Meinungsäusserung und auf freie Teilnahme am künstlerischen Leben (Art. 13 und 31 UNO-Kinderrechtskonvention)

  • Teilhabe am kulturellen Leben von Menschen mit Behinderungen (Art. 30 UNO-Behindertenrechtskonvention)

  • Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention)

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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