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UNO-Pakt II und UNO-Menschenrechtsausschuss
Der UNO-Pakt II verpflichtet Staaten, bürgerliche und politische Rechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Der UNO-Menschenrechtsausschuss überwacht die Umsetzung.
Informationen zum UNO-Pakt II
Name des Pakts: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR), in der Schweiz auch UNO-Pakt II genannt.
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 23. März 1976
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 18. September 1992
Vorbehalte der Schweiz zum UNO-Pakt II
Bei der Ratifizierung des UNO-Pakts II hat die Schweiz insgesamt neun Vorbehalte geltend gemacht. Davon sind heute noch die folgenden vier Vorbehalte in Kraft:
Vorbehalt zu Artikel 12 Absatz 1 (Recht auf Freizügigkeit und Wohnsitzwahl): Die Schweiz behält sich vor, dieses Recht nicht uneingeschränkt auf Ausländer*innen anzuwenden.
Vorbehalt zu Artikel 20 (Verbot der Kriegspropaganda): Die Schweiz behält sich vor, keine speziellen gesetzlichen Massnahmen zum Verbot von Kriegspropaganda zu ergreifen.
Vorbehalt zu Artikel 25 Buchstabe b (Recht auf geheime Wahlen): Dieses Recht wird nicht in allen Fällen garantiert, insbesondere bei traditionellen Abstimmungsverfahren wie den Landsgemeinden oder Gemeindeversammlungen.
Vorbehalt zu Artikel 26 (Gleichheit vor dem Gesetz und Diskriminierungsverbot): Die Schweiz schränkt die Geltung des umfassenden Diskriminierungsverbots auf die im Pakt II garantierten Menschenrechte ein, um bestehende rechtliche Unterschiede zwischen schweizerischen Frauen und ausländischen Frauen im nationalen Recht beizubehalten.
Rechte des UNO-Pakts II
Recht auf Leben: Schutz vor willkürlicher Tötung und Verpflichtung zur Einführung von Massnahmen gegen die Todesstrafe
Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung: Verbot von Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Recht auf Freiheit und Sicherheit: Schutz vor willkürlicher Festnahme und Inhaftierung
Recht auf ein faires Verfahren: Anspruch auf ein faires, öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen Gericht
Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit: Recht auf freie Meinungsäusserung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit
Religions- und Gewissensfreiheit: Recht auf freie Religionsausübung und Gewissensfreiheit
Schutz der Privatsphäre: Verbot willkürlicher Eingriffe in das Privatleben, die Familie oder die Wohnung
Gleichberechtigung und Diskriminierungsverbot: Verpflichtung zur Gewährleistung der Gleichheit vor dem Gesetz und zum Schutz vor Diskriminierung
Recht auf politische Teilhabe: Möglichkeit zur Teilnahme an Wahlen und zur Ausübung politischer Rechte
Fakultativprotokolle zum UNO-Pakt II
Erstes Fakultativprotokoll zum UNO-Pakt II (OP-ICCPR-1)
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 23. März 1976
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 18. September 1992
Zentrale Inhalte des Fakultativprotokolls OP-ICCPR-1
Einzelbeschwerdeverfahren: Einzelpersonen oder Gruppen können Beschwerden wegen Verletzungen bürgerlicher und politischer Rechte beim UNO-Menschenrechtsausschuss einreichen
Prüfung durch den Ausschuss: Der Ausschuss kann Beschwerden prüfen und rechtlich nicht bindende Empfehlungen abgeben
Verpflichtung zur Zusammenarbeit: Staaten müssen mit dem Ausschuss kooperieren und dessen Empfehlungen berücksichtigen
Zweites Fakultativprotokoll zum UNO-Pakt II (OP-ICCPR-2) – Abschaffung der Todesstrafe
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 11. Juli 1991
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 16. Oktober 1994
Zentrale Inhalte des Fakultativprotokolls OP-ICCPR-2:
Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Todesstrafe abzuschaffen
Möglichkeit für Staaten, einen Vorbehalt für Kriegszeiten einzulegen
Allgemeine Bemerkungen zum UNO-Pakt II
Der UNO-Menschenrechtsausschuss veröffentlicht regelmässig Allgemeine Bemerkungen (General Comments), in denen er einzelne Bestimmungen des Pakts auslegt. In Kürze finden Sie hier eine Liste mit allen Allgemeinen Bemerkungen zum UNO-Pakt II.
Informationen zum UNO-Menschenrechtsausschuss
Der UNO-Menschenrechtsausschuss (Human Rights Committee, HRC) ist das Vertragsorgan (Treaty Body) der UNO, das für die Überwachung des UNO-Pakts II zuständig ist. Seine Hauptaufgabe ist es, im Rahmen von Staatenberichtsverfahren die Umsetzung des Pakts durch die Vertragsstaaten zu überprüfen und sicherzustellen, dass Massnahmen zur Verwirklichung der bürgerlichen und politischen Rechte getroffen werden.
Mehr zum Staatenberichtsverfahren zum UNO-Pakt II
Wahl des UNO-Menschenrechtsausschusses
Die Mitglieder des UNO-Menschenrechtsausschusses werden von den Vertragsstaaten des UNO-Pakts II gewählt. Das Verfahren läuft wie folgt ab:
Nominierung: Jedes Land, das den Pakt ratifiziert hat, kann Kandidat*innen vorschlagen. Diese müssen anerkannte Expert*innen im Bereich der Menschenrechte, des Rechts oder verwandter Disziplinen sein.
Wahl: Die Vertragsstaaten wählen die 18 Mitglieder des Ausschusses in einer geheimen Abstimmung. Dabei wird darauf geachtet, dass unterschiedliche Regionen und Rechtssysteme vertreten sind.
Amtszeit: Die gewählten Expert*innen haben eine Amtszeit von vier Jahren und können wiedergewählt werden. Sie arbeiten unabhängig und vertreten nicht ihr jeweiliges Herkunftsland, sondern handeln als neutrale Fachpersonen.
Zur aktuellen Zusammensetzung des UNO-Menschenrechtsausschusses auf der Seite der UNO