UNO-Pakt II und UNO-Menschenrechtsausschuss

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UNO-Pakt II und UNO-Menschenrechtsausschuss

Publiziert: 02.04.2025 / Geändert: 27.03.2025

Der UNO-Pakt II verpflichtet Staaten, bürgerliche und politische Rechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Der UNO-Menschenrechtsausschuss überwacht die Umsetzung.

Informationen zum UNO-Pakt II

Name des Pakts: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR), in der Schweiz auch UNO-Pakt II genannt.

Zum UNO-Pakt II

Vertragsstaaten: Aktueller Stand

Stand UNO: In Kraft seit dem 23. März 1976

Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 18. September 1992

Vorbehalte der Schweiz zum UNO-Pakt II

Bei der Ratifizierung des UNO-Pakts II hat die Schweiz insgesamt neun Vorbehalte geltend gemacht. Davon sind heute noch die folgenden vier Vorbehalte in Kraft:

  • Vorbehalt zu Artikel 12 Absatz 1 (Recht auf Freizügigkeit und Wohnsitzwahl): Die Schweiz behält sich vor, dieses Recht nicht uneingeschränkt auf Ausländer*innen anzuwenden.

  • Vorbehalt zu Artikel 20 (Verbot der Kriegspropaganda): Die Schweiz behält sich vor, keine speziellen gesetzlichen Massnahmen zum Verbot von Kriegspropaganda zu ergreifen.

  • Vorbehalt zu Artikel 25 Buchstabe b (Recht auf geheime Wahlen): Dieses Recht wird nicht in allen Fällen garantiert, insbesondere bei traditionellen Abstimmungsverfahren wie den Landsgemeinden oder Gemeindeversammlungen.

  • Vorbehalt zu Artikel 26 (Gleichheit vor dem Gesetz und Diskriminierungsverbot): Die Schweiz schränkt die Geltung des umfassenden Diskriminierungsverbots auf die im Pakt II garantierten Menschenrechte ein, um bestehende rechtliche Unterschiede zwischen schweizerischen Frauen und ausländischen Frauen im nationalen Recht beizubehalten.

Rechte des UNO-Pakts II

  • Recht auf Leben: Schutz vor willkürlicher Tötung und Verpflichtung zur Einführung von Massnahmen gegen die Todesstrafe

  • Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung: Verbot von Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

  • Recht auf Freiheit und Sicherheit: Schutz vor willkürlicher Festnahme und Inhaftierung

  • Recht auf ein faires Verfahren: Anspruch auf ein faires, öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen Gericht

  • Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit: Recht auf freie Meinungsäusserung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit

  • Religions- und Gewissensfreiheit: Recht auf freie Religionsausübung und Gewissensfreiheit

  • Schutz der Privatsphäre: Verbot willkürlicher Eingriffe in das Privatleben, die Familie oder die Wohnung

  • Gleichberechtigung und Diskriminierungsverbot: Verpflichtung zur Gewährleistung der Gleichheit vor dem Gesetz und zum Schutz vor Diskriminierung

  • Recht auf politische Teilhabe: Möglichkeit zur Teilnahme an Wahlen und zur Ausübung politischer Rechte

Fakultativprotokolle zum UNO-Pakt II

Erstes Fakultativprotokoll zum UNO-Pakt II (OP-ICCPR-1)

Zum Fakultativprotokoll

Vertragsstaaten: Aktueller Stand

Stand UNO: In Kraft seit dem 23. März 1976

Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 18. September 1992

Zentrale Inhalte des Fakultativprotokolls OP-ICCPR-1

  • Einzelbeschwerdeverfahren: Einzelpersonen oder Gruppen können Beschwerden wegen Verletzungen bürgerlicher und politischer Rechte beim UNO-Menschenrechtsausschuss einreichen

  • Prüfung durch den Ausschuss: Der Ausschuss kann Beschwerden prüfen und rechtlich nicht bindende Empfehlungen abgeben

  • Verpflichtung zur Zusammenarbeit: Staaten müssen mit dem Ausschuss kooperieren und dessen Empfehlungen berücksichtigen

Zweites Fakultativprotokoll zum UNO-Pakt II (OP-ICCPR-2) – Abschaffung der Todesstrafe

Zum Fakultativprotokoll

Vertragsstaaten: Aktueller Stand

Stand UNO: In Kraft seit dem 11. Juli 1991

Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 16. Oktober 1994

Zentrale Inhalte des Fakultativprotokolls OP-ICCPR-2:

  • Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Todesstrafe abzuschaffen

  • Möglichkeit für Staaten, einen Vorbehalt für Kriegszeiten einzulegen

Allgemeine Bemerkungen zum UNO-Pakt II

Der UNO-Menschenrechtsausschuss veröffentlicht regelmässig Allgemeine Bemerkungen (General Comments), in denen er einzelne Bestimmungen des Pakts auslegt. In Kürze finden Sie hier eine Liste mit allen Allgemeinen Bemerkungen zum UNO-Pakt II.

Informationen zum UNO-Menschenrechtsausschuss

Der UNO-Menschenrechtsausschuss (Human Rights Committee, HRC) ist das Vertragsorgan (Treaty Body) der UNO, das für die Überwachung des UNO-Pakts II zuständig ist. Seine Hauptaufgabe ist es, im Rahmen von Staatenberichtsverfahren die Umsetzung des Pakts durch die Vertragsstaaten zu überprüfen und sicherzustellen, dass Massnahmen zur Verwirklichung der bürgerlichen und politischen Rechte getroffen werden.

Mehr zum Staatenberichtsverfahren zum UNO-Pakt II

Wahl des UNO-Menschenrechtsausschusses

Die Mitglieder des UNO-Menschenrechtsausschusses werden von den Vertragsstaaten des UNO-Pakts II gewählt. Das Verfahren läuft wie folgt ab:

  • Nominierung: Jedes Land, das den Pakt ratifiziert hat, kann Kandidat*innen vorschlagen. Diese müssen anerkannte Expert*innen im Bereich der Menschenrechte, des Rechts oder verwandter Disziplinen sein.

  • Wahl: Die Vertragsstaaten wählen die 18 Mitglieder des Ausschusses in einer geheimen Abstimmung. Dabei wird darauf geachtet, dass unterschiedliche Regionen und Rechtssysteme vertreten sind.

  • Amtszeit: Die gewählten Expert*innen haben eine Amtszeit von vier Jahren und können wiedergewählt werden. Sie arbeiten unabhängig und vertreten nicht ihr jeweiliges Herkunftsland, sondern handeln als neutrale Fachpersonen.

Zur aktuellen Zusammensetzung des UNO-Menschenrechtsausschusses auf der Seite der UNO

Weitere Menschenrechtsabkommen und ihre Organe

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

Sie wurden auf das neue Informationsportal über Menschenrechte in der Schweiz weitergeleitet

Liebe*r Nutzer*in,

Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

Viel Vergnügen bei der Navigation!

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