UNO-Kinderrechtskonvention und UNO-Kinderrechtsausschuss

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UNO-Kinderrechtskonvention und UNO-Kinderrechtsausschuss

Publiziert: 02.04.2025 / Geändert: 27.03.2025

Die UNO-Kinderrechtskonvention verpflichtet Staaten, die Rechte von Kindern zu achten, zu schützen und zu fördern. Der UNO-Kinderrechtsausschuss überwacht die Umsetzung und prüft Beschwerden. Einzelpersonen können unter bestimmten Bedingungen Beschwerden gegen die Schweiz bei der UNO einreichen.

Informationen zur UNO-Kinderrechtskonvention

Name der Konvention: Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child, CRC), in der Schweiz auch UNO-Kinderrechtskonvention genannt.

Zur UNO-Kinderrechtskonvention / Zur kinderfreundlichen Version
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 2. September 1990
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 26. März 1997

Rechte der Konvention

  • Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung: Verpflichtung der Staaten, das Leben und die Entwicklung von Kindern bestmöglich zu schützen

  • Nichtdiskriminierung: Jedes Kind hat unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion oder sozialem Status dieselben Rechte

  • Vorrang des Kindeswohls: In allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, muss das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden

  • Recht auf Identität: Jedes Kind hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit, einen Namen und eine familiäre Identität

  • Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung: Staaten müssen Massnahmen ergreifen, um Kinder vor körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt zu schützen

  • Recht auf Bildung: Verpflichtung zur Bereitstellung von kostenloser Grundschulbildung und Förderung des Zugangs zu höherer Bildung

  • Recht auf Gesundheitsversorgung: Zugang zu medizinischer Versorgung und gesundheitsfördernden Massnahmen

  • Recht auf Mitbestimmung: Kinder haben das Recht, ihre Meinung zu äussern und in Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört zu werden

Fakultativprotokolle zur UNO-Kinderrechtskonvention

1. Fakultativprotokoll über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Zum Fakultativprotokoll
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 12. Februar 2002
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 26. Juli 2002

Zentrale Inhalte:

  • Verpflichtung zur Erhöhung des Mindestalters für die Rekrutierung in bewaffnete Gruppen

  • Verbot der Zwangsrekrutierung von Kindern unter 18 Jahren

  • Verpflichtung zur Reintegration und Unterstützung von ehemaligen Kindersoldaten

2. Fakultativprotokoll zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung

Zum Fakultativprotokoll
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 18. Januar 2002
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 19. Oktober 2006

Zentrale Inhalte:

  • Verpflichtung zur strafrechtlichen Verfolgung von Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie.

  • Förderung internationaler Zusammenarbeit im Kampf gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern.

3. Fakultativprotokoll über ein Individualbeschwerdeverfahren

Zum Fakultativprotokoll
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 14. April 2014
Stand in der Schweiz: Nicht unterzeichnet

Zentrale Inhalte:

  • Einführung eines Einzelbeschwerdeverfahrens für Kinder oder ihre Vertreter*innen beim UNO-Kinderrechtsausschuss

  • Möglichkeit, schwerwiegende oder systematische Verstösse gegen Kinderrechte untersuchen zu lassen

  • Verpflichtung zur Umsetzung von Empfehlungen des Ausschusses

Allgemeine Bemerkungen zur UNO-Kinderrechtskonvention

Der UNO-Kinderrechtsausschuss veröffentlicht regelmässig Allgemeine Bemerkungen (General Comments), in denen er einzelne Bestimmungen der Konvention auslegt. In Kürze finden Sie hier eine Liste mit allen Allgemeinen Bemerkungen zur UNO-Kinderrechtskonvention.

Informationen zum UNO-Kinderrechtsausschuss

Der UNO-Kinderrechtsausschuss (Committee on the Rights of the Child, CRC) ist das Vertragsorgan (Treaty Body) der UNO, das für die Überwachung der UNO-Kinderrechtskonvention zuständig ist. Seine Hauptaufgabe ist es, im Rahmen von Staatenberichtsverfahren die Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten zu überprüfen und sicherzustellen, dass Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der Kinderrechte getroffen werden.

Mehr zum Staatenberichtsverfahren zur UNO-Kinderrechtskonvention

Wahl des UNO-Kinderrechtsausschusses

Die Mitglieder des UNO-Kinderrechtsausschusses werden von den Vertragsstaaten der UNO-Kinderrechtskonvention gewählt. Das Verfahren läuft wie folgt ab:

  • Nominierung: Jedes Land, das die Konvention ratifiziert hat, kann Kandidatinnen vorschlagen. Diese müssen anerkannte Expertinnen im Bereich der Kinderrechte, des Rechts oder verwandter Disziplinen sein.

  • Wahl: Die Vertragsstaaten wählen die 18 Mitglieder des Ausschusses in einer geheimen Abstimmung. Dabei wird darauf geachtet, dass unterschiedliche Regionen und Rechtssysteme vertreten sind.

  • Amtszeit: Die gewählten Expert*innen haben eine Amtszeit von vier Jahren und können wiedergewählt werden. Sie arbeiten unabhängig und vertreten nicht ihr jeweiliges Herkunftsland, sondern handeln als neutrale Fachpersonen.

Zur aktuellen Zusammensetzung des UNO-Kinderrechtsausschusses auf der Seite der UNO

Individualbeschwerden gegen die Schweiz

Alle Individualbeschwerden in der Datenbank der UNO

Verurteilungen der Schweiz durch Individualbeschwerden zur UNO-Kinderrechtskonvention

Alle Fälle, in denen eine Individualbeschwerde gegen die Schweiz vom UNO-Kinderrechtsausschuss gutgeheissen wurde. 

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Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

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