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UNO-Behindertenrechtskonvention und UNO-Behindertenrechtsausschuss
Die UNO-Behindertenrechtskonvention verpflichtet Staaten, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Der UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen überwacht die Umsetzung und prüft Beschwerden. Einzelpersonen können unter bestimmten Bedingungen Beschwerden gegen die Schweiz bei der UNO einreichen.
Informationen zur UNO-Behindertenrechtskonvention
Name der Konvention: Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention on the Rights of Persons with Disabilities, CRPD), in der Schweiz auch UNO-Behindertenrechtskonvention genannt.
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Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 3. Mai 2008
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 15. Mai 2014
Rechte der Konvention
Gleichstellung und Nichtdiskriminierung: Verpflichtung zur Beseitigung von Diskriminierung gegenüber Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen.
Barrierefreiheit: Verpflichtung zur Gewährleistung der Zugänglichkeit von physischen und digitalen Umgebungen, Informationen und Kommunikation.
Recht auf Bildung: Zugang zu inklusiver Bildung auf allen Ebenen ohne Diskriminierung.
Recht auf Arbeit: Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsmarkt und Förderung inklusiver Beschäftigungsmöglichkeiten.
Recht auf soziale Sicherheit: Zugang zu Unterstützungsleistungen, um eine unabhängige Lebensführung zu ermöglichen.
Recht auf selbstbestimmtes Leben: Sicherstellung von Wahlmöglichkeiten in Bezug auf Wohnsituation und Lebensweise.
Gesundheitsversorgung: Zugang zu qualitativ hochwertiger und diskriminierungsfreier Gesundheitsversorgung.
Recht auf politische Teilhabe: Möglichkeit zur Teilnahme an Wahlen und politischer Mitbestimmung.
Fakultativprotokoll zur UNO-Behindertenrechtskonvention
Zum Fakultativprotokoll
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 3. Mai 2008
Stand in der Schweiz: Nicht unterzeichnet
Zentrale Inhalte des Fakultativprotokolls
Einzelbeschwerdeverfahren: Einzelpersonen oder Gruppen können Beschwerden über Verstösse gegen die Konvention beim UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen einreichen.
Untersuchungsverfahren: Der Ausschuss kann Untersuchungen einleiten, wenn schwerwiegende oder systematische Verstösse gegen die Rechte von Menschen mit Behinderungen vorliegen.
Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen: Verbesserung der Umsetzung und Durchsetzung dieser Rechte auf internationaler Ebene.
Eine Ratifizierung des Fakultativprotokolls durch die Schweiz würde es Einzelpersonen und Gruppen ermöglichen, Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Behinderungen direkt bei der UNO einzureichen.
Allgemeine Bemerkungen zur UNO-Behindertenrechtskonvention
Der UNO-Behindertenrechtsausschuss veröffentlicht regelmässig Allgemeine Bemerkungen (General Comments), in denen er einzelne Bestimmungen der Konvention auslegt. In Kürze finden Sie hier eine Liste mit allen Allgemeinen Bemerkungen zur UNO-Behindertenrechtskonvention.
Informationen zum UNO-Behindertenrechtsausschuss
Der UNO-Behindertenrechtsausschuss (Committee on the Rights of Persons with Disabilities, CRPD) ist das Vertragsorgan (Treaty Body) der UNO, das für die Überwachung der UNO-Behindertenrechtskonvention zuständig ist. Seine Hauptaufgabe ist es, im Rahmen von Staatenberichtsverfahren die Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten zu überprüfen und sicherzustellen, dass Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen getroffen werden.
Mehr zum Staatenberichtsverfahren zur UNO-Behindertenrechtskonvention
Wahl des UNO-Behindertenrechtsausschuss
Die Mitglieder des UNO-Behindertenrechtsausschuss werden von den Vertragsstaaten der UNO-Behindertenrechtskonvention gewählt.
Das Verfahren läuft wie folgt ab:
Nominierung: Jedes Land, das die Konvention ratifiziert hat, kann Kandidat*innen vorschlagen. Diese müssen anerkannte Expert*innen im Bereich der Rechte von Menschen mit Behinderungen, des Rechts oder verwandter Disziplinen sein.
Wahl: Die Vertragsstaaten wählen die 18 Mitglieder des Ausschusses in einer geheimen Abstimmung. Dabei wird darauf geachtet, dass unterschiedliche Regionen und Rechtssysteme vertreten sind.
Amtszeit: Die gewählten Expert*innen haben eine Amtszeit von vier Jahren und können wiedergewählt werden. Sie arbeiten unabhängig und vertreten nicht ihr jeweiliges Herkunftsland, sondern handeln als neutrale Fachpersonen.