Seitenkontext
UNO-Pakt I und UNO-Ausschuss für Sozialrechte
Der UNO-Pakt I verpflichtet Staaten, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Der UNO-Ausschuss für Sozialrechte überwacht die Umsetzung.
Informationen zum UNO-Pakt I
Name des Pakts: Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, ICESCR), in der Schweiz auch UNO-Pakt I genannt.
Vertragsstaaten: 173 (Stand 12. März 2025; Aktueller Stand)
Stand UNO: In Kraft seit dem 3. Januar 1976
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 18. September 1992
Rechte des UNO-Pakts I
Recht auf einen angemessenen Lebensstandard: Verpflichtung der Vertragsstaaten, das Recht auf Nahrung, Kleidung und Unterkunft zu gewährleisten
Recht auf Gesundheit: Zugang zu medizinischer Versorgung und Massnahmen zur Förderung der öffentlichen Gesundheit
Recht auf Bildung: Verpflichtung zur Bereitstellung von kostenfreier Grundschulbildung und Förderung der höheren Bildung für alle
Recht auf Arbeit: Schutz vor Zwangsarbeit, gerechte Arbeitsbedingungen und gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit
Recht auf soziale Sicherheit: Verpflichtung der Staaten zur Einführung von Sozialversicherungen und Unterstützung für Bedürftige
Schutz von Familien und Kindern: Massnahmen zur Unterstützung von Familien sowie besonderer Schutz für Mütter und Kinder
Kulturelle Rechte: Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben, Förderung von Wissenschaft und Kunst sowie Schutz des geistigen Eigentums
Internationale Zusammenarbeit: Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit anderen Staaten und internationalen Organisationen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte weltweit
Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (OP-ICESCR)
Vertragsstaaten: 46 (Stand 12. März 2025; aktueller Stand)
Stand UNO: In Kraft seit dem 5. Mai 2013
Stand in der Schweiz: Nicht unterzeichnet
Zentrale Inhalte des Fakultativprotokolls OP-ICESCR
Einzelbeschwerdeverfahren: Individuen oder Gruppen können Beschwerden über Verletzungen wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte beim UNO-Ausschuss für Sozialrechte einreichen.
Staatenbeschwerdeverfahren: Vertragsstaaten können Beschwerden gegen andere Staaten wegen Verletzung der Rechte des Pakts einreichen.
Untersuchungsverfahren: Der UNO-Ausschuss für Sozialrechte kann Untersuchungen einleiten, wenn schwerwiegende und systematische Verstösse gegen den Pakt vorliegen.
Recht auf wirksame Abhilfe: Verpflichtung der Vertragsstaaten, Massnahmen zu ergreifen, um festgestellte Verstösse zu beheben.
Stärkung des Schutzes wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte: Verbesserung der Umsetzung und Durchsetzung dieser Rechte auf internationaler Ebene.
In der Schweiz würde eine Ratifizierung des Fakultativprotokolls Einzelpersonen und Gruppen ermöglichen, Beschwerden über Verletzungen ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte direkt bei der UNO einzureichen. Aktuell ist keine Ratifizierung geplant.
Allgemeine Bemerkungen zum UNO-Pakt I
Der UNO-Ausschuss für Sozialrechte publiziert regelmässig Allgemeine Bemerkungen (General Comments), in denen er einzelne Bestimmungen des Pakts auslegt. In Kürze finden Sie hier eine Liste mit allen Allgemeinen Bemerkungen zum UNO-Pakt I.
Informationen zum UNO-Ausschuss für Sozialrechte
Der UNO-Ausschuss für Sozialrechte (Committee on Economic, Social and Cultural Rights, CESCR) ist das Vertragsorgan (Treaty Body) der UNO, das für die Überwachung des UNO-Pakts I zuständig ist. Seine Hauptaufgabe ist es, im Rahmen von Staatenberichtsverfahren die Umsetzung des Pakts durch die Vertragsstaaten zu überprüfen und sicherzustellen, dass Massnahmen zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte getroffen werden.
Mehr zum Staatenberichtsverfahren zum UNO-Pakt I
Wahl des UNO-Ausschusses für Sozialrechte
Die Mitglieder des UNO-Ausschusses für Sozialrechte werden von den Vertragsstaaten des UNO-Pakts I gewählt. Das Verfahren läuft wie folgt ab:
Nominierung: Jedes Land, das den Pakt ratifiziert hat, kann Kandidat*innen vorschlagen. Diese müssen anerkannte Expert*innen im Bereich der sozialen Rechte, des Rechts oder verwandter Disziplinen sein.
Wahl: Die Vertragsstaaten wählen die 18 Mitglieder des Ausschusses in einer geheimen Abstimmung. Dabei wird darauf geachtet, dass unterschiedliche Regionen und Rechtssysteme vertreten sind.
Amtszeit: Die gewählten Expert*innen haben eine Amtszeit von vier Jahren und können wiedergewählt werden. Sie arbeiten unabhängig und vertreten nicht ihr jeweiliges Herkunftsland, sondern handeln als neutrale Fachpersonen.
Zur aktuellen Zusammensetzung des UNO-Ausschusses für Sozialrechte auf der Seite der UNO