Recht auf Wasser

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Recht auf Wasser

Publiziert: 02.04.2025 / Geändert: 25.03.2025

Das Recht auf Wasser beinhaltet das Recht auf ausreichend sauberes Wasser und den Zugang zu sanitären Einrichtungen. Es wird vom UNO-Ausschuss für Sozialrechte als Recht anerkannt, das durch das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard im UNO-Pakt I garantiert wird.

Das Recht auf Wasser und auf Zugang zu Sanitätseinrichtungen anerkennt das Recht auf genügend sauberes Wasser als Trinkwasser und für Hygienezwecke. Es beinhaltet auch das Recht auf Zugang zu Sanitätseinrichtungen, die die Intimsphäre der Benutzer*innen gewährleisten und die Entsorgung und Wiederaufbereitung menschlicher Exkremente ermöglichen.

 

Das Recht auf Wasser ist in den älteren internationalen Menschenrechtsabkommen nicht explizit verankert. Der UNO-Ausschuss für Sozialrechte anerkennt in seinem General Comment Nr. 15 vom Jahr 2002, dass das Recht auf Wasser und auf Zugang zu Sanitätseinrichtungen durch das Recht auf angemessen Lebensstandard (Art. 11 UNO-Pakt I) geschützt und untrennbar mit dem Recht auf Nahrung (Art. 11 UNO-Pakt I) und auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Pakt I) verbunden ist. Neuere Menschenrechtsverträge haben jedoch die Bedeutung dieses Rechts anerkannt und erwähnen es explizit, so etwa die UNO-Frauenrechtskonvention, die UNO-Kinderrechtskonvention und die UNO-Behindertenrechtskonvention.

Pflichten des Staates

Der Staat darf den Zugang zu Trinkwasser nicht einschränken oder bei der Wasserversorgung diskriminieren.

Er muss seine Schutzpflicht nutzen, um industrielle Abwässer so zu regulieren, dass eine Verunreinigung des Trinkwassers durch Private verhindert wird.

Ausserdem muss er die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit sauberem Wasser sicherstellen.

Situation in der Schweiz

Die Schweizerische Bundesverfassung enthält kein explizites Recht auf Wasser, aber es gibt mehrere Bestimmungen, die den Zugang zu Wasser betreffen. Zudem hat die Schweiz den UNO-Pakt I ratifiziert, der implizit das Recht auf sauberes Trinkwasser und den Zugang zu sanitären Anlagen enthält.

Aus menschenrechtlicher Sicht problematisch sind Pestizide, die aufgrund der intensiven Landwirtschaft in einigen Regionen zu Problemen bei der Wasserqualität geführt haben. Gletscherschmelze und längere Trockenperioden als Folgen des Klimawandels werden in Zukunft die Wasserversorgung in einigen Regionen beeinflussen.

Verankerung im Recht

  • General Comment Nr. 15 des UNO-Ausschusses für Sozialrechte

  • Recht auf angemessenen Lebensstandard (Art. 11 UNO-Pakt I)

  • Anspruch auf Lebenshaltung, die Gesundheit und Wohlergehen gewährleistet (Art. 25 Abs. 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)

  • Recht auf angemessene Lebensbedingungen u.a. Wasserversorgung (Art. 14 Abs. 2 lit. h UNO-Frauenrechtskonvention)

  • Recht auf Gesundheit u.a. Zugang zu sauberem Trinkwasser (UNO-Kinderrechtskonvention Art. 24 Abs. 2 lit. c)

  • Recht auf angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz u.a. Versorgung mit sauberem Wasser (Art. 28 Abs. 2 lit. a UNO-Behindertenrechtskonvention)

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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