Recht auf Gesundheit

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Recht auf Gesundheit

Publiziert: 02.04.2025 / Geändert: 25.03.2025

Das Recht auf Gesundheit ist ein Menschenrecht, das den Zugang zu Gesundheitsversorgung und die Möglichkeit eines gesunden Lebensumfeld sicherstellen soll. Die Schweizerische Bundesverfassung kennt kein Grundrecht auf Gesundheit, doch ist es völkerrechtlich als Menschenrecht garantiert.

Das Recht auf Gesundheit anerkennt das Recht eines und einer jeden auf das für sie oder ihn erreichbare Höchstmass an körperlicher und geistiger Gesundheit. Dies erfordert insbesondere die Verfügbarkeit von quantitativ und qualitativ ausreichenden öffentlichen Gesundheitseinrichtungen sowie den diskriminierungsfreien Zugang zu den bestehenden Gesundheitseinrichtungen.

Wie die meisten anderen sozialen Rechte ist das Recht auf Gesundheit nicht als einklagbares Recht in der Bundesverfassung verankert, sondern als Sozialziel in Art. 41 Bundesverfassung enthalten. International ist es unter anderem im UNO-Pakt I, in der UNO-Frauenrechtskonvention sowie in der UNO-Behindertenrechtskonvention verankert.

Pflichten des Staates

Staaten dürfen Diagnosen und Therapien sowie medizinische Experimente nicht erzwingen. Sie haben auch die Zerstörung der Gesundheitsinfrastruktur oder der Umwelt zu unterlassen.

Eine unzureichende Versorgung kranker und behinderter Menschen durch private Gesundheitseinrichtungen ist durch den Staat zu verhindern.

Im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht ist eine zugängliche und wirksame Gesundheitsversorgung zu schaffen. Die diskriminierungsfreie Behandlung in der Gesundheitsversorgung muss gewährleistet sein. Zudem sind Massnahmen zur Gesundheitsprävention und gegen die Umweltverschmutzung zu ergreifen.

Eine legitime Einschränkung des Rechts auf Gesundheit kann z.B. in der zwangsweisen Anordnung diagnostischer oder therapeutischer Massnahmen bei Epidemien oder zum Schutz des Pflegepersonals liegen.

Situation in der Schweiz

In der Schweiz ist das Recht auf Gesundheit nicht ausdrücklich als Grundrecht in der Bundesverfassung formuliert, aber es ist durch verschiedene Gesetze und internationale Verpflichtungen gesichert. Das Behindertengleichstellungsgesetz sichert den Zugang zu medizinischen Leistungen für Menschen mit Behinderungen.

Es besteht eine obligatorische Krankenversicherung für alle Einwohner*innen. Jede Person hat Anspruch auf eine umfassende medizinische Grundversorgung, unabhängig von Einkommen oder Gesundheitszustand.

Die menschenrechtlichen Herausforderungen liegen in den sehr hohen Gesundheitskosten, dem aus Kapazitätsgründen unzureichenden Zugang zu psychiatrischen und psychotherapeutischen Leistungen und dem Fachkräftemangel im Pflegebereich.

Verankerung im Recht

  • Recht auf Höchstmass an körperlicher und geistiger Gesundheit (Art. 12 UNO-Pakt I)

  • Anspruch auf Lebenshaltung, die Gesundheit und Wohlbefinden gewährleistet (Art. 25 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)

  • Recht auf öffentliche Gesundheitsfürsorge und ärztliche Betreuung (Art. 5 UNO-Antirassismuskonvention)

  • Gleichberechtigter Zugang zu Gesundheitsdiensten (Art. 12 UNO-Frauenrechtskonvention)

  • Recht auf erreichbares Höchstmass an Gesundheit und Zugang zu Gesundheitsdiensten (Art. 25 Abs. 1 UNO-Kinderrechtskonvention)

  • Recht auf erreichbares Höchstmass an Gesundheit (Art. 25 UNO-Behindertenrechtskonvention)

  • Recht auf Schutz der Gesundheit (Art. 11 Europäische Sozialcharta), von der Schweiz nicht ratifiziert

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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