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Recht auf Nahrung
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Das Recht auf Nahrung ist ein fundamentales Menschenrecht, das im internationalen Recht verankert ist. Jeder Mensch hat das Recht auf eine ausreichende Ernährung.
Das Recht auf Nahrung beinhaltet ein Recht auf angemessene und ausreichend Ernährung und das Recht vor Hunger geschützt zu sein. Das Recht auf Nahrung umfasst nicht nur den Zugang zu Nahrungsmitteln, sondern erfordert auch eine nachhaltige Ernährungssicherheit.
Das Recht auf Nahrung findet sich insbesondere im UNO-Pakt I (Art. 11).
Pflichten des Staates
Der Staat darf keine Massnahmen ergreifen, die den Zugang der Menschen zu Nahrung beeinträchtigen.
Er muss zudem sicherstellen, dass Private das Recht auf Nahrung nicht verletzten. Dazu gehören z.B. Massnahmen gegen Umweltverschmutzung, die die Nahrungsmittelproduktion gefährden.
Der Staat muss auch die erforderlichen Massnahmen treffen, damit alle Menschen ihr Recht auf Nahrung verwirklichen können. Dazu gehört z.B. die Schaffung von fairen Handelsbedingungen.
Situation in der Schweiz
Im Gegensatz zum UNO-Pakt I enthält die Bundesverfassung kein explizites Recht auf Nahrung. Das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 Bundesverfassung) und die Pflicht des Bundes, für eine sichere Versorgung der Bevölkerung zu sorgen (Art. 104 Bundesverfassung), decken Teile des Rechts auf Nahrung ab.
Der Kanton Genf hat im Nachgang der Covid-19 Pandemie, bei der viele Menschen auf Lebensmittelverteilungen angewiesen waren, das Recht auf Ernährung in der Kantonsverfassung verankert (Art. 38a).
Verankerung im Recht
Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 Bundesverfassung)
Ernährungssicherheit (Art. 104a Bundesverfassung)
Recht auf Nahrung (Art. 25 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)
Recht auf angemessene Nahrung (Art. 11 UNO-Pakt I)
Recht auf Ernährung (Art. 38a Verfassung der Republik und des Kantons Genf)