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Recht auf Bildung
Das Recht auf Bildung ist ein fundamentales Menschenrecht, das im UNO-Pakt I, der UNO-Kinder- und UNO-Behindertenrechtskonvention verankert ist. Die Bundesverfassung garantiert den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, der für alle Kinder in der Schweiz zugänglich sein muss.
Das Recht auf Bildung ist ein grundlegendes Menschenrecht, das jedem Menschen unabhängig von Herkunft, Geschlecht oder sozialem Status den freien Zugang zu Bildung ermöglichen soll. Bildung fördert die persönliche Entwicklung, Chancengleichheit und gesellschaftliche Teilhabe. Es ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 26), dem UNO-Pakt I, der UNO-Kinderrechtskonvention und der UNO-Behindertenrechtskonvention verankert.
Pflichten des Staates
Staaten sind verpflichtet, ein zugängliches, hochwertiges und unentgeltliches Grundbildungsangebot bereitzustellen und Diskriminierung im Bildungssystem zu verhindern. Zudem müssen sie die kontinuierliche Einführung der Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung verfolgen und ein Stipendiensystem aufbauen.
Situation in der Schweiz
Die Schweizerische Bundesverfassung gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 Bundesverfassung). Es ist ein gegenüber den kantonalen Schuldbehörden und vor Gerichten durchsetzbares Sozialrecht. Entgegen der internationalen Verpflichtung, die Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung anzustreben, wurden in der Schweiz in den letzten Jahren die Studiengebühren erhöht. Zudem haben Kinder aus finanziell schwächeren oder bildungsfernen Familien oft schlechtere Bildungschancen, was zu mangelnder Chancengleichheit und sozialer Ungleichheit führt.
Das Schul- und Ausbildungssystem fällt mehrheitlich in die Kompetenz der Kantone. Manche Kantone garantieren in ihren Kantonsverfassungen weiterreichende Leistungsansprüche, wie beispielsweise das Recht auf Ausbildung (Art. 24 Kantonsverfassung Genf), das Recht auf unentgeltliche Schulbildung innerhalb der obligatorischen Schulzeit (Art. 29 Abs. 2 Kantonsverfassung Bern) oder den Anspruch auf Beihilfen für die Aus- und Weiterbildung über den Grundschulunterricht hinaus (Art. 3 lit. c Kantonsverfassung St. Gallen).
Die Schweiz hat den UNO-Pakt I und die UNO-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Sie ist aber bis anhin dem ersten Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 20. März 1952, das ein Recht auf Bildung enthält, nicht beigetreten. Sie hat hingegen das UNO-Behindertenrechtsabkommen ratifiziert, das ein Recht auf unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen enthält.
Verankerung im Recht
Recht auf Bildung (Art. 19 Schweizerische Bundesverfassung, siehe auch Art. 62-64 Schweizerische Bundesverfassung)
Recht auf Bildung (Art. 26 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)
Recht auf Bildung (Art. 13 UNO-Pakt I)
Recht des Kindes auf Bildung (Art. 28 und 29 UNO-Kinderrechtskonvention)
Recht auf Ausbildung, ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums (Art. 5 lit. e Ziff. v UNO-Antirassismuskonvention)
Recht auf Bildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 24 UNO-Behindertenrechtskonvention)
Allgemeine Bemerkung Nr. 13 zum Recht auf Bildung des UNO-Sozialausschusses
Recht auf Bildung im Ersten Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 2, von der Schweiz nicht ratifiziert)
Recht auf Ausbildung, Lehrlingsausbildung und Umschulung (Europäische Sozialcharta, von der Schweiz nicht ratifiziert)
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