Bewegungsfreiheit

Seitenkontext

Bewegungsfreiheit

Publiziert: 07.04.2025 / Geändert: 26.03.2025

Die Bewegungsfreiheit umfasst das Recht, sich an jeden beliebigen Ort zu begeben und sich von jedem beliebigen Ort zu entfernen. Sie ist in der Bundesverfassung und verschiedenen internationalen Verträgen verankert.

Die Bewegungsfreiheit beinhaltet das Recht auf freie Bewegung, und damit auf ein freies sich Hin- und Wegbewegen zu bzw. von einem beliebigen Ort. Art. 10 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung garantiert die Bewegungsfreiheit. Sie ist ein Teilgehalt des Rechts auf persönliche Freiheit. Die Bewegungsfreiheit ist ferner im UNO-Pakt II, der UNO-Antirassismuskonvention und der UNO-Behindertenrechtskonvention festgehalten.

Pflichten des Staates

Das Recht, sich frei von einem Ort entfernen zu können, ist betroffen, wenn staatliche Behörden eine Person daran hindern, sich von einem Ort wegzubewegen. Dies ist zum Beispiel bereits dann der Fall, wenn eine Person im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten wird. Eine Freiheitsentziehung liegt vor, sobald die Festhaltung länger als etwa vier Stunden dauert.

Das Recht, sich frei an einen Ort hinzubewegen, wird berührt, wenn die Einreise in einen Staat, die freie Wahl des Wohnsitzes und die freie Bewegung innerhalb des Staatgebietes beschränkt werden. Keine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit liegt jedoch vor, wenn die Art und Weise der Bewegung begrenzt wird oder die Einschränkung sich auf einen bestimmten Zweck des Hinbewegens beschränkt.   

Situation in der Schweiz

Neben der in Art. 10 Abs. 2 garantierten Bewegungsfreiheit, schützt die Bundesverfassung in Art. 24 das Recht von Schweizer*Innen, frei in die Schweiz einzureisen und sich an einem beliebigen Ort niederzulassen. Das Recht der freien Einreise und der freien Wohnsitznahme (Art. 12 UNO-Pakt II) für ausländische Personen ist hingegen beschränkt.

Bei der polizeilichen Anhaltung und vorläufigen Festnahme sowie bei der Einkesselung zur Massenkontrolle bei Demonstrationen stellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit und einer Freiheitsentziehung. Diese Abgrenzung ist u.a. deshalb von Bedeutung, weil sie darüber entscheidet, ob ein grundrechtlicher Anspruch auf direkte gerichtliche Überprüfung besteht (Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung).

Verankerung im Recht

  • Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung)

  • Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit (Art. 13 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)

  • Bewegungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 UNO-Pakt II)

  • Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der Staatsgrenzen (Art. 5 Abs. d UNO-Antirassismuskonvention)

  • Persönliche Mobilität mit grösstmöglicher Unabhängigkeit (Art. 20 UNO-Behindertenrechtskonvention)

  • Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit und Auswanderungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 und 2 viertes Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention), von der Schweiz nicht ratifiziert

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

Weitere Artikel

Lade…

Sie wurden auf das neue Informationsportal über Menschenrechte in der Schweiz weitergeleitet

Liebe*r Nutzer*in,

Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

Viel Vergnügen bei der Navigation!

Sie wurden auf das neue Informationsportal über Menschenrechte in der Schweiz weitergeleitet

Liebe*r Nutzer*in,

Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

Viel Vergnügen bei der Navigation!