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UNO-Antirassismuskonvention und UNO-Antirassismusausschuss
Die UNO-Antirassismuskonvention verpflichtet Staaten, rassistische Diskriminierung in all ihren Formen zu verhindern und zu beseitigen. Der UNO-Antirassismusausschuss überwacht die Umsetzung der Konvention und prüft Beschwerden. Einzelpersonen können unter bestimmten Bedingungen Beschwerden gegen die Schweiz bei der UNO einreichen.
Informationen zur UNO-Antirassismuskonvention
Name der Konvention: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination, ICERD), in der Schweiz auch UNO-Antirassismuskonvention genannt.
Zur UNO-Antirassismuskonvention
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 4. Januar 1969
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 29. Dezember 1994
Vorbehalte der Schweiz
Vorbehalt zu Art. 4 (Verbot rassistischer Propaganda und entsprechender Organisationen): Dieser Vorbehalt wird mit dem Schutz der Meinungsfreiheit begründet. Er bedeutet, dass die Mitgliedschaft in einer nachweislich rassistischen Organisation in der Schweiz nicht strafrechtlich verfolgt werden kann.
Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 lit. a: Die Schweiz behält sich das Recht vor, ihre Gesetzgebung zur Zulassung von Ausländer*innen eigenständig zu gestalten: Ein Rückzug des Vorbehalts wurde in Aussicht gestellt, sobald die bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union (EU) in Kraft treten. Obwohl diese Abkommen längst in Kraft sind, wurde der Vorbehalt bis heute nicht aufgehoben.
Rechte der Konvention
Verbot und Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung: Verpflichtung der Vertragsstaaten, jegliche Form von rassistischer Diskriminierung zu verbieten und Massnahmen zu ergreifen, um sie zu verhindern und zu beseitigen.
Gleichberechtigung vor dem Gesetz: Sicherstellung, dass alle Menschen ohne Unterschied der Hautfarbe, Abstammung oder ethnischen Herkunft gleichberechtigt vor dem Gesetz sind.
Verbot rassistischer Propaganda und Organisationen: Verpflichtung, jede Verbreitung von Ideen, die auf rassistischer Überlegenheit oder Hass beruhen, sowie rassistische Organisationen zu verbieten.
Förderung von Verständnis und Toleranz: Ergreifung von Massnahmen zur Förderung von Verständnis, Toleranz und freundschaftlichen Beziehungen zwischen verschiedenen ethnischen und kulturellen Gruppen.
Recht auf Beschwerde und Wiedergutmachung: Sicherstellung, dass Betroffene von rassistischer Diskriminierung ein Recht auf gerichtliche und aussergerichtliche Beschwerdeverfahren haben und Wiedergutmachung erhalten können.
Bildung und Aufklärung: Förderung von Bildung und öffentlichen Kampagnen, um Vorurteile abzubauen und ein Bewusstsein für die Gefahren von Rassismus zu schaffen.
Internationale Zusammenarbeit: Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit, um die globale Beseitigung von Rassismus zu fördern.
Überwachungsmechanismus: Einrichtung eines Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung der Konvention und Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen und Gruppen.
Recht auf kulturelle Identität: Anerkennung und Schutz der kulturellen Identität von Minderheiten und indigenen Bevölkerungsgruppen.
Allgemeine Empfehlungen zur UNO-Antirassismuskonvention
Der UNO-Antirassismusausschuss publiziert regelmässig sogenannte Allgemeine Empfehlungen (General Recommendations), in denen er einzelne Bestimmungen der Konvention auslegt. In Kürze finden Sie hier eine Liste mit allen Allgemeinen Empfehlungen zur UNO-Antirassismuskonvention.
Informationen zum UNO-Antirassismusausschuss
Der UNO-Antirassismusausschuss (Committee on the Elimination of Racial Discrimination, CERD) ist das Vertragsorgan (Treaty Body) der UNO, das für die Überwachung der UNO-Antirassismuskonvention zuständig ist. Seine Hauptaufgabe ist es, im Rahmen von Staatenberichtsverfahren die Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten zu überprüfen und sicherzustellen, dass Massnahmen zur Bekämpfung rassistischer Diskriminierung getroffen werden.
Mehr zum Staatenberichtsverfahren zur UNO-Antirassismuskonvention
Wahl des UNO-Antirassismusausschuss
Die Mitglieder des UNO-Antirassismusausschusses werden von den Vertragsstaaten der UNO-Antirassismuskonvention gewählt. Das Verfahren läuft wie folgt ab:
Nominierung: Jedes Land, das die Konvention ratifiziert hat, kann Kandidat*innen vorschlagen. Diese müssen anerkannte Expert*innen im Bereich Menschenrechte, Recht oder verwandter Disziplinen sein.
Wahl: Die Vertragsstaaten wählen die 18 Mitglieder des Ausschusses in einer geheimen Abstimmung. Dabei wird auf eine ausgewogene regionale und rechtliche Vertretung geachtet.
Amtszeit: Die gewählten Expert*innen haben eine Amtszeit von vier Jahren und können wiedergewählt werden. Sie arbeiten unabhängig und vertreten nicht ihr Herkunftsland, sondern handeln als neutrale Fachpersonen.
Mehr zur aktuellen Zusammensetzung des UNO-Antirassismusausschusses auf der Seite der UNO.
Individualbeschwerden gegen die Schweiz
Artikel 14 der UNO-Antirassismuskonvention: Möglichkeit zum Individualbeschwerdeverfahren
Einzelpersonen in der Schweiz können Beschwerden beim UNO-Antirassismusausschuss einreichen. Voraussetzung ist, dass sie geltend machen, Opfer eines Verstosses gegen die UNO-Antirassismuskonvention durch die Schweiz geworden zu sein.
Bevor eine Beschwerde an den Ausschuss gerichtet wird, müssen alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sein. Der Ausschuss prüft die Beschwerde, kann die Schweiz zur Stellungnahme auffordern und gibt abschliessend eine rechtlich nicht bindende Empfehlung ab. Diese kann Massnahmen zur Wiedergutmachung oder zur Verbesserung des Schutzes vor rassistischer Diskriminierung enthalten.
Alle Individualbeschwerden in der Datenbank der UNO
Verurteilungen der Schweiz durch Individualbeschwerden zur UNO-Antirassismuskonvention
Alle Fälle, in denen eine Individualbeschwerde gegen die Schweiz vom UNO-Antirassimusausschuss gutgeheissen wurde.