Niederlassungsfreiheit

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Niederlassungsfreiheit

Publiziert: 24.04.2025 / Geändert: 25.03.2025

Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht, sich in einem anderen Staat an einem Ort seiner Wahl niederzulassen und einen zivilrechtlichen Wohnsitz und Aufenthalt zu begründen. In der Schweiz ist sie auf Schweizer*innen und Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten beschränkt.

Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht, sich an einem beliebigen Ort in der Schweiz für kürzere oder längere Zeit niederzulassen bzw. einen Aufenthalt zu begründen und diesen Ort jederzeit wieder zu verlassen (Art. 24 Abs. 1 Bundesverfassung).

Geschützt sind auch die Ausreise und Auswanderung ins Ausland (Art. 24 Abs. 2 Bundesverfassung) und das Recht auf jederzeitige Rückkehr in die Schweiz (Art. 24 Abs. 2 BV).

Pflichten des Staates

Art. 12 Ziff. 1 des UNO-Pakts II garantiert das Recht einer Person, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. Die Schweiz hat bezüglich dieses Rechts einen Vorbehalt angebracht, wonach dieses Recht für Ausländer*innen eingeschränkt werden kann.

Gemäss Art. 18 der UNO-Behindertenrechtskonvention müssen die Vertragsstaaten das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Freizügigkeit und auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts anerkennen.

Ein Staat darf seine Staatsangehörigen nicht zwangsweise ausweisen. Ein Staat kann aber die Niederlassungsfreiheit einschränken, beispielsweise für Angestellte des öffentlichen Dienstes (sog. Wohnsitz- oder Residenzpflicht). Zudem kann sich eine zwangsweise Umsiedlung von Personen im Fall von schweren Natur- und Umweltgefahren aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergeben (Art. 10 Abs. 1 und 2 BV, Art. 2 EMRK).

Situation in der Schweiz 

Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Bundesverfassung haben Schweizer*Innen das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. Sie gewährleistet die Möglichkeit, an jedem Ort der Schweiz zu verweilen. Die Gemeinden und Kantone dürfen die Verlegung des Wohnsitzes nicht verhindern oder erschweren.

Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz können sich Staatsangehörige aus der EU und den EFTA-Ländern (Island, Liechtenstein und Norwegen) gleich wie Schweizer*innen auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Für Ausländer*innen aus sogenannten Drittstaaten gilt dieses Recht nicht. Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen gelten nur für jenen Kanton, der sie ausgestellt hat.

Verankerung im Recht

  • Niederlassungsfreiheit für Schweizer*innen (Art. 24 Abs. 1 Bundesverfassung)

  • Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit (Art. 13 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)

  • Niederlassungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 UNO-Pakt II)

  • Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit (Art. 18 UNO-Behindertenrechtskonvention)

  • Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU

 

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