Gewerkschaftsfreiheit

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Gewerkschaftsfreiheit

Publiziert: 25.04.2025 / Geändert: 25.03.2025

Die Gewerkschaftsfreiheit garantiert Arbeitnehmenden das Recht, Gewerkschaften zu bilden und Gewerkschaften ihnen beizutreten. Sie ist in der Schweizerischen Bundesverfassung sowie internationalen Menschenrechtsabkommen gewährleistet.

Die Gewerkschaftsfreiheit umfasst das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Gewerkschaften zu gründen und einer Gewerkschaft ihrer Wahl beizutreten. Sie beinhaltet auch das Recht, keiner Gewerkschaft beizutreten.

Teil der Gewerkschaftsfreiheit ist das Recht, die Interessen der Arbeitnehmenden durch geeignete Massnahmen zu vertreten (so beispielsweise Streik).

Die Rechte auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind für die Gewerkschaftsfreiheit zentral.

Pflichten des Staates

Staaten dürfen kein Gewerkschaftsverbot auferlegen oder ein allgemeines Streikverbot verhängen. Auch die Gründung staatlicher Zwangsgewerkschaften ist nicht erlaubt.

Der Staat ist zudem verpflichtet, die Gewerkschaftsfreiheit vor Beeinträchtigung durch Private zu schützen.

Die Gewährleistungspflicht verlangt darüber hinaus, dass Schutzmassnahmen ergriffen werden, wie beispielsweise ein verstärkter Kündigungsschutz für aktive Gewerkschafter*innen.

Eine legitime Einschränkung der Gewerkschaftsfreiheit kann beispielsweise in Registrierungsvorschriften für die Gründung von Gewerkschaften bestehen.

Situation in der Schweiz

Die Schweiz hat zudem die relevanten internationalen Abkommen zur Gewerkschaftsfreiheit ratifiziert.

Die Gewerkschaftsfreiheit und das Koalitionsrecht sind in der Schweiz verfassungsrechtlich garantiert (Art. 28 Bundesverfassung), aber durch das Prinzip der Sozialpartnerschaft geprägt, das auf Verhandlungen und Konsens zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern setzt. Viele Branchen haben Gesamtarbeitsverträge, die eine sogenannte Friedenspflicht enthalten.

In der Schweiz ist der gewerkschaftliche Organisationsgrad relativ niedrig und gerade in prekären Arbeitsverhältnissen sind viele Beschäftigte nicht gewerkschaftlich organisiert. Zudem gibt es Berichte über Gewerkschaftsfeindlichkeit in einigen Betrieben, und Frauen sind oft weniger in Gewerkschaften vertreten.

Verankerung im Recht

  • Recht von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden Vereinigungen zu bilden, diesen beizutreten oder fernzubleiben (Art. 28 Abs. 1 Bundesverfassung)

  • Zulässigkeit von Streik und Aussperrung unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 28 Abs. 3 Bundesverfassung)

  • Recht Gewerkschaften zu bilden und beizutreten (Art. 22 UNO-Pakt II, Art. 8 Abs. 1 lit. a UNO-Pakt I)

  • Streikrecht (Art. 8 Abs. 1 lit. d UNO-Pakt I)

  • Recht Gewerkschaften zu bilden und beizutreten (Art. 5 Abs. e UNO-Antirassismuskonvention)

  • Recht, Gewerkschaften zu gründen und beizutreten (Art. 11 Europäische Menschenrechtskonvention)

  • ILO-Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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