Diskriminierungsverbot

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Diskriminierungsverbot

Publiziert: 24.04.2025 / Geändert: 25.03.2025

Jeder Mensch hat ein Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Das Diskriminierungsverbot betrifft zahlreiche Lebensbereiche.

Die Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die UNO-Pakte I und II, weitere spezifische UNO-Konventionen und die Europäische Menschenrechtskonvention wie auch die Schweizerische Bundesverfassung legen fest, dass niemand aufgrund von Herkunft, «Rasse»*, Geschlecht, Alter, Sprache, sozialer Stellung, Lebensform, Weltanschauung oder einer Behinderung diskriminiert werden darf. 

Bei den Diskriminierungsverboten in der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie den beiden UNO-Pakten handelt es sich um sogenannte akzessorische Diskriminierungsverbote. Das bedeutet, verboten ist lediglich die Diskriminierung in Bezug auf die in den Abkommen garantierten Rechte.

*Wie die meisten europäischen Normierungen verwenden auch die Schweizerische Bundesverfassung sowie das Strafgesetzbuch den Begriff «Rasse». Dabei ist jedoch entscheidend zu betonen, dass sich dieser Begriff auf ein soziales Konstrukt bezieht. Wissenschaftlich ist es nicht haltbar, von «Rassen» zu sprechen. Der Begriff wird in Anführungszeichen gesetzt, um auf dieses Konstrukt hinzuweisen sowie Diskriminierung sichtbar zu machen. Die Abschaffung des Begriffs könnte das Bewusstsein für die reale Erfahrung von Rassismus und Rassendiskriminierung der Betroffenen sowie die Notwendigkeit, diese Phänomene zu bekämpfen, infrage stellen. Denn auch wenn es keine «Rassen» gibt unter den Menschen; Rassismus gibt es unter ihnen. Im Englischen wird der Begriff «race» gängig genutzt, um Personen zu beschreiben, die aufgrund äusserlicher Merkmale rassifiziert werden. Er kann nicht mit dem deutschen Begriff «Rasse» gleichgesetzt werden. 

Eine Diskriminierung liegt vor, wenn drei Elemente gegeben sind:

  • eine Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen,

  • die an ein gruppenbezogenes Unterscheidungsmerkmal anknüpft,

  • und eine Benachteiligung und/oder Herabsetzung beinhaltet.

Diskriminierung ist damit eine Verletzung der Wertschätzung eines Menschen als gleichwertige Person, die aus einer Ungleichbehandlung oder Nicht-Differenzierung resultiert.

Pflichten des Staates

Staatliche Akteure müssen jegliche Handlungen oder Praktiken unterlassen, welche Einzelne ungleich behandeln oder Angehörige bestimmter Bevölkerungsgruppen diskriminieren.

Darüber hinaus ist der Staat verpflichtet, Massnahmen gegen die Diskriminierung unter Privaten zu ergreifen.

Ferner muss der Staat Massnahmen ergreifen, um die tatsächliche materielle Gleichheit herzustellen und den Diskriminierungsschutz in der Praxis zu gewährleisten. Beispielsweise braucht es dafür wirksame Beschwerdemöglichkeiten gegen jede Verletzung des Diskriminierungsverbots.

Situation in der Schweiz

Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert in Art. 8 Abs. 1 das Gleichheitsgebot und in Art. 8 Abs. 2 das Diskriminierungsverbot. In Artikel 8 Abs. 3 wird die Gleichstellung von Mann und Frau garantiert und der Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Auch Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung schreibt die Bundesverfassung fest (Art. 8 Abs. 4).

Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Das Diskriminierungsverbot bietet für gewisse Menschen und gewisse Situationen einen qualifizierten Schutz vor Ungleichbehandlungen.

Ein allgemeines Antidiskriminierungsgesetz, also eines, das alle von Diskriminierung betroffenen Gruppen schützt, gibt es in der Schweiz nicht, was von verschiedenen UNO-Gremien regelmässig angemahnt wird. Auch im privaten Bereich existiert kein allgemeines Diskriminierungsverbot, jedoch kennt das Schweizerische Strafrecht eine Norm gegen Diskriminierung aufgrund der Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung (Art. 261bis StGB).

In der Schweiz wurden und werden in Bezug auf das Diskriminierungsverbot in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen Probleme sichtbar. Dazu gehören umstrittene Fahndungstaktiken seitens der Polizei, bei welchen gruppenspezifische Merkmale (wie Alter, Geschlecht, Herkunft, Hautfarbe, Religion) und nicht das Verhalten einer Person zu Kontrollen, Überwachungen und Ermittlungen führen (sog. «racial profiling»).

Verankerung im Recht

  • Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung, Art. 2 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I, Art. 2 Abs. 1 und 26 UNO-Pakt II, Art. 2 Abs. 2 UNO-Kinderrechtskonvention, Art. 5 bis 7 UNO-Behindertenrechtskonvention, Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention)

  • UNO-Antirassismuskonvention (gesamte Konvention)

  • UNO-Frauenrechtskonvention (gesamte Konvention)

  • Diskriminierungsverbote (ILO-Übereinkommen u.a. Nr. 111, Nr. 100, Nr. 156)

  • Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 1 Abs. 1 und 2 Zwölftes Zusatzprotokoll zur EMRK), von der Schweiz nicht ratifiziert

  • Art. 20, 27 und Europäische Sozialcharta (revidiert), von der Schweiz nicht ratifiziert

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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