Seitenkontext
UNO-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, auch Palermo-Konvention genannt, ist das zentrale internationale Instrument zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, wirksame Massnahmen gegen kriminelle Netzwerke zu ergreifen, die über Landesgrenzen hinweg operieren.
Rahmeninformationen zur Palermo-Konvention
Name der Konvention: Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (United Nations Convention against Transnational Organized Crime, UNTOC), auch Palermo-Konvention genannt
Zur Palermo-Konvention
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 29. September 2003
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 26. November 2006
Zentrale Inhalte der Palermo-Konvention
Definition organisierter Kriminalität: Einführung einer einheitlichen Begriffsbestimmung für organisierte kriminelle Gruppen mit mindestens drei Personen, die langfristig zusammenarbeiten, um schwere Straftaten zu begehen
Kriminalisierung: Verpflichtung zur Einführung nationaler Strafbestimmungen gegen Beteiligung an kriminellen Organisationen, Korruption und Behinderung der Justiz
Internationale Zusammenarbeit: Förderung des gegenseitigen Informationsaustauschs, Rechtshilfe, Auslieferung und gemeinsamen Ermittlungen
Schutzmassnahmen: Vorschriften zur Unterstützung und zum Schutz von Zeug*innen, Hinweisgeber*innen und Strafverfolgungsorganen
Bekämpfung der Geldwäscherei: Massnahmen zur Identifizierung, Beschlagnahmung und Einziehung illegaler Vermögenswerte
Prävention: Empfehlungen zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit, zur Stärkung von Institutionen und zur Korruptionsbekämpfung
Zusatzprotokolle
Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere von Frauen und Kindern, auch Palermo-Protokoll genannt
Zum Zusatzprotokoll
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 25. Dezember 2003
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 26. November 2006
Zentrale Inhalte des Zusatzprotokolls:
Definition des Menschenhandels (einschliesslich der Mittel wie Täuschung, Zwang, Missbrauch von Macht)
Verpflichtung zur Strafbarkeit des Menschenhandels in nationalem Recht
Schutz und Unterstützung der Opfer, insbesondere Frauen und Kinder
Förderung der internationalen Zusammenarbeit zur Verfolgung und Verhütung von Menschenhandel
Sensibilisierungs- und Präventionsmassnahmen in Herkunfts-, Transit- und Zielländern
Keine Bestrafung von Opfern wegen illegaler Handlungen, die direkt mit ihrer Ausbeutung zusammenhängen
Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migrant*innen auf dem Land-, See- und Luftweg
Zum Zusatzprotokoll
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 28. Januar 2004
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 26. November 2006
Zentrale Inhalte des Zusatzprotokolls:
Strafbarkeit der organisierten Schleusung von Migrant*innen ohne Aufenthaltsrecht
Betonung, dass die geschleusten Personen nicht kriminalisiert werden sollen
Massnahmen zur Bekämpfung von Schleusungsnetzwerken und zur Stärkung der Grenzsicherheit
Schutz der Rechte geschleuster Migrant*innen, insbesondere im Falle von Gefahr für Leben oder Gesundheit
Internationale Zusammenarbeit zur Identifikation, Verfolgung und Zerschlagung von Schleuserstrukturen
Förderung der Informationsweitergabe und technischen Hilfe unter den Vertragsstaaten
Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel
Zum Zusatzprotokoll
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 3. Juli 2005
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 27. Dezember 2012
Zentrale Inhalte des Zusatzprotokolls:
Strafbarkeit: Unerlaubte Herstellung und Handel mit Schusswaffen, Munition und wesentlichen Waffenteilen müssen strafrechtlich verfolgt werden
Kennzeichnung und Rückverfolgung: Schusswaffen müssen eindeutig markiert und registriert werden, um Rückverfolgbarkeit sicherzustellen
Genehmigungspflicht: Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen bedürfen eines wirksamen Lizenz- oder Genehmigungssystems
Sicherheit und Kontrolle: Staaten müssen Massnahmen gegen Diebstahl, Umleitung oder Missbrauch von Waffen ergreifen
Internationale Zusammenarbeit: Förderung des Informationsaustauschs, gemeinsame Rückverfolgung und technische Hilfe zwischen den Staaten
Bedeutung für die Schweiz
Die Schweiz nutzt die Palermo-Konvention als völkerrechtliche Grundlage für:
Strafrechtsreformen im Bereich organisierter Kriminalität
Internationale Kooperation bei Ermittlungen mit anderen Staaten und Interpol
Schutzmechanismen für Betroffene von Menschenhandel und Ausbeutung
Koordination mit internationalen Organisationen
Rechtsgrundlagen in der Schweiz
Zur Umsetzung der Palermo-Konvention und ihren Protokollen bestehen in der Schweiz u.a.:
Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)
Strafnormen gegen Menschenhandel und Geldwäscherei im Strafgesetzbuch (StGB)
Nationale Aktionspläne, z. B. gegen Menschenhandel oder zur Korruptionsbekämpfung
Spezialisierte Stellen, wie das Fedpol, die Bundesanwaltschaft oder die Koordinationsplattform gegen Menschenhandel