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Sklaverei / Zwangsarbeit
Sklaverei und Zwangsarbeit sind verboten. Das Verbot ist in der Schweizerischen Bundesverfassung und internationalen Abkommen verankert.
Sklaverei und Zwangsarbeit sind schwere Menschenrechtsverletzungen. Internationale Menschenrechtsabkommen und die Schweizerische Bundesverfassung verbieten Sklaverei, Sklavenhandel und Zwangsarbeit. Mit dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum «Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität» (Palermo-Protokoll) vom 15. November 2000, das auf die Bekämpfung des Menschenhandels zum Zweck der Prostitution und der Sklavenarbeit zielt, wurden erstmalig von den Staaten explizit umfassende Massnahmen zum Schutz der Opfer festgehalten.
Trotz dieses rechtlichen Schutzes existieren moderne Formen der Sklaverei, darunter Menschenhandel, Zwangsprostitution, Schuldknechtschaft und Kinderarbeit.
Als Zwangsarbeit gilt eine nicht-freiwillige Arbeitsleistung, welche von einer staatlichen Behörde mit Sanktionsdrohung angeordnet wird. Vom Verbot der Zwangsarbeit sind nur sehr spezifische Fälle ausgenommen:
Zwangsarbeit im Rahmen eines rechtmässigen Freiheitsentzugs
Arbeiten im Rahmen der Militärdienstpflicht oder des Ersatzdienstes
Dienstleistungen im Falle von Katastrophen
Arbeiten und Dienstleistungen im Rahmen der üblichen Bürgerpflichten
Pflichten des Staates
Der Staat darf keine Form von Sklaverei oder Zwangsarbeit zulassen oder selbst anwenden.
Er muss Menschenhandel und Arbeitsausbeutung durch klare gesetzliche Verbote auch unter Privaten verhindern. Dazu gehört auch die strafrechtliche Verfolgung von Personen und Organisationen, die Sklaverei oder Zwangsarbeit praktizieren.
Darüber hinaus ist ein effektiver Rechtsschutz für Opfer von Sklaverei und Zwangsarbeit sowie die internationale Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung zu gewährleisten.
Situation in der Schweiz
In der Schweiz sind Sklaverei und Zwangsarbeit verboten. Der verfassungsrechtliche Schutz wird durch einen strafrechtlichen Schutz vor Menschenhandel, insbesondere zu Zwecken der Zwangsarbeit und der sexuellen Ausbeutung verstärkt (Art. 182 Strafgesetzbuch).
Trotz dieses rechtlichen Schutzes gibt es moderne Sklaverei und Zwangsarbeit in der Schweiz. Besonders betroffen sind Migrant*innen ohne geregelten Aufenthaltsstatus in der Bau-, Landwirtschafts- und Haushaltsarbeit. Zudem werden besonders ausländische Frauen in der Schweiz immer wieder Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution.
Verankerung im Recht
Verbot der unmenschlichen Behandlung (Art. 10 Bundesverfassung)
Verbot und Strafbarkeit des Menschenhandels (Art. 182 Strafgesetzbuch)
Verbot von Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangsarbeit (Art. 8 UNO-Pakt II)
Verbot von wirtschaftlicher Ausbeutung, sexueller Ausbeutung, Menschenhandel (Art. 32-36 UNO-Kinderrechtskonvention)
Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch (Art. 16 UNO-Behindertenrechtskonvention) und Verbot von Sklaverei, Leibeigenschaft und Schutz vor Zwangsarbeit (Art. 27 Abs. 2 UNO-Behindertenrechtskonvention)
Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität» (Palermo-Protokoll) (gesamtes Protokoll)
ILO-Übereinkommen Nr. 29 und Nr. 105
Verbot von Sklaverei, Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Europäische Menschenrechtskonvention)
Konvention des Europarates gegen Menschenhandel (ganze Konvention)
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