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Minderheitenrechte
Minderheitenrechte gewährleisten den Schutz und die Gleichberechtigung ethnischer, religiöser und sprachlicher Gruppen in einer demokratischen Gesellschaft. Sie werden durch internationalen Menschenrechtsabkommen und spezifische Grundrechte in der Schweiz garantiert.
Minderheiten*rechte sind wesentlicher Bestandteil einer demokratischen und gerechten Gesellschaft. Sie schützen ethnische, religiöse, sprachliche und andere gesellschaftliche Gruppen vor Diskriminierung und sichern ihnen gleiche Teilhabe an politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Prozessen.
*Der oder die UNO-Sonderberichterstatterin betreffend Minderheiten definiert eine ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheit als jede Personengruppe, die weniger als die Hälfte der Bevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet eines Staates ausmacht und deren Mitglieder gemeinsame Merkmale in Bezug auf Kultur, Religion oder Sprache oder eine Kombination dieser Merkmale aufweisen. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheit ist unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, amtlicher Anerkennung oder sonstigem Status.
Pflichten des Staates
Der Staat hat Minderheiten zu achten und darf gegenüber sprachlichen, religiösen und kulturellen Minderheiten keine Assimlierungspolitik verfolgen. Er muss zudem Minderheiten vor Diskriminierung, Verfolgung und Gewalt durch Dritte schützten.
Minderheiten haben das Recht, ihre Sprache, Kultur, Religion und Traditionen zu bewahren und weiterzugeben. Der Staat muss dafür die entsprechenden Rahmenbedingungen schaffen.
Legitime Einschränkungen von Minderheitenrechten umfassen z.B. das Verbot kultureller Praktiken wie die weibliche Genitalverstümmelung oder den Erlass von Regelungen im Bereich der obligatorischen Schulpflicht.
Situation in der Schweiz
Als föderalistisches, mehrsprachiges und migrantisches Land kommt dem Minderheitenschutz in der Schweiz besondere Bedeutung zu. Die Schweiz hat das Europäische Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen ratifiziert und gewährleistet die Sprachen- und Religionsfreiheit in ihrer Bundesverfassung (Art. 18 und Art. 15). Die vier Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) sind gesetzlich geschützt. Rätoromanisch als Minderheitensprache wird besonders gefördert.
Während traditionelle nationale Minderheiten geschützt sind, haben migrantische Gruppen oft weniger Rechte, insbesondere bei politischer Mitbestimmung, Staatsbürgerschaft und der Ausübung ihrer Religion. So sind z.B. Minarette und das Tragen einer Burka oder eines Niqab verboten.
Zudem gibt es kein umfassendes Antidiskriminierungsgesetz, das alle Formen von Benachteiligung klar regelt.
Der Bundesrat hat die Jenischen und die Sinti*zze/Manouches als nationale Minderheiten im Sinne des Europäischen Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten anerkannt. Die Rom*nja hat er nicht anerkannt. Trotz der Anerkennung sehen sich die Jenischen und die Sinti*zze/Manouches sowie auch die Rom*nja mit Vorurteilen, mangelndem Zugang zu Stellplätzen und sozialen Benachteiligungen konfrontiert.
Verankerung im Recht
Gleichheit vor dem Gesetz und Diskriminierungsverbot (Art. 8 Bundesverfassung)
Sprachenfreiheit (Art. 18 Bundesverfassung)
Religionsfreiheit (Art. 15 Bundesverfassung)
Minderheitenschutz (Art. 27 UNO-Pakt II)
Minderheitenschutz des Kindes (Art. 30 UNO-Kinderrechtskonvention)
Europäisches Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen
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