Ehefreiheit

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Ehefreiheit

Publiziert: 25.04.2025 / Geändert: 25.03.2025

Die Ehefreiheit garantiert allen Individuen im heiratsfähigen Alter das Recht, eine Ehe einzugehen, die auf freier Zustimmung beruht, oder eine Ehe nicht einzugehen. Sie umfasst auch das Recht, eine*n Ehepartner*in frei zu wählen. Die Zwangsheirat ist absolut verboten.

Die Ehefreiheit wird sowohl von zahlreichen internationalen Menschenrechtsverträgen als auch in der Bundesverfassung (Art. 14) garantiert.

Das Recht auf Ehe erfasst unter anderem folgende Aspekte:

  • Eheschliessung im freien und vollen Einverständnis der beiden Beteiligten (Verbot von Zwangsheirat)

  • Verbot von Kinderheiraten

  • Recht, keine Ehe einzugehen

Pflichten des Staates

Der Staat darf nicht in das Recht auf Ehe eingreifen, bspw. indem er ein Verbot der Eheschliessung für gewisse Personengruppen erlässt. Eine legitime Einschränkung kann jedoch die Festlegung eines Mindestheiratsalters sein.

Der Staat muss Massnahmen ergreifen, um Minderjährige vor einer Eheschliessung zu schützen und Zwangsheiraten zu verhindern. Er muss auch sicherstellen, dass alle ehefähigen Menschen Zugang zum Eheschliessungssystem haben und internationale Ehe anerkannt werden.

Situation in der Schweiz

Die verfassungsrechtlich garantierte Ehefreiheit (Art. 14 Bundesverfassung) umfasst auch die Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren. Art. 181a des Schweizerischen Strafgesetzbuches definiert die Zwangsheirat als einen eigenen Straftatbestand.

Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verlangt den Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz. Das Recht auf Eheschliessung bedingt, dass ausländischen Personen zwecks Eheschliessung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt werden muss.

Die Garantie der Ehefreiheit beinhaltet kein Recht auf Scheidungen.  

Verankerung im Recht

  • Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 Bundesverfassung)

  • Recht auf Heirat und Gründung einer Familie (Art. 16 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)

  • Recht auf Eheschliessung und Gründung einer Familie (Art. 23 Abs. 2 und 3 UNO-Pakt II)

  • Schutz der Familie und der Ehe (Art. 10 UNO-Pakt I)

  • Recht auf Ehe und freie Wahl des Ehegatten (Art. 5 Abs. d UNO-Antirassismuskonvention)

  • Recht auf Eheschliessung (Art. 12 Europäische Menschenrechtskonvention)

 

 

 

 

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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