UNO-Konvention gegen das Verschwindenlassen und UNO-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen

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UNO-Konvention gegen das Verschwindenlassen und UNO-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen

Publiziert: 02.04.2025 / Geändert: 27.03.2025

Die UNO-Konvention gegen das Verschwindenlassen verpflichtet Staaten, das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen zu verhindern, zu bestrafen und Massnahmen zur Aufklärung von Fällen zu ergreifen. Der UNO-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen überwacht die Umsetzung und prüft Beschwerden. Einzelpersonen können unter bestimmten Bedingungen Beschwerden gegen die Schweiz bei der UNO einreichen.

Informationen zur UNO-Konvention gegen das Verschwindenlassen

Name der Konvention: Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (International Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance, CED), in der Schweiz auch UNO-Konvention gegen das Verschwindenlassen genannt.

Zur UNO-Konvention gegen das Verschwindenlassen
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 23. Dezember 2010
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 1. Januar 2017

Rechte der Konvention

  • Verbot des Verschwindenlassens: Verpflichtung aller Vertragsstaaten, gewaltsames Verschwindenlassen unter allen Umständen zu verhindern und zu bestrafen

  • Strafbarkeit: Verpflichtung zur Kriminalisierung des Verschwindenlassens in der nationalen Gesetzgebung

  • Schutz vor Auslieferung oder Abschiebung: Verbot der Auslieferung oder Zurückweisung von Personen in Staaten, in denen ihnen das Verschwindenlassen droht

  • Recht auf Wahrheit: Verpflichtung zur Aufklärung von Fällen des Verschwindenlassens und Sicherstellung des Zugangs zu Informationen für Angehörige

  • Schutz vor willkürlicher Haft: Verpflichtung zur Registrierung aller Inhaftierten und Verhinderung geheimer Gefängnisse

  • Recht auf Beschwerde: Möglichkeit für Opfer und Angehörige, Beschwerden einzulegen und eine unparteiische Untersuchung sowie angemessene Entschädigung zu erhalten

  • Internationale Zusammenarbeit: Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit anderen Staaten und internationalen Organisationen zur Bekämpfung des Verschwindenlassens weltweit

Allgemeine Bemerkungen zur UNO-Konvention gegen das Verschwindenlassen

Der UNO-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen veröffentlicht regelmässig sogenannte Allgemeine Bemerkungen (General Comments), in denen er einzelne Bestimmungen der Konvention auslegt. In Kürze finden Sie hier eine Liste mit allen Allgemeinen Bemerkungen zur UNO-Konvention gegen das Verschwindenlassen.

Informationen zum UNO-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen

Der UNO-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen (Committee on Enforced Disappearances, CED) ist das Vertragsorgan (Treaty Body) der UNO, das für die Überwachung der UNO-Konvention gegen das Verschwindenlassen zuständig ist. Seine Hauptaufgabe ist es, im Rahmen von Staatenberichtsverfahren die Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten zu überprüfen und sicherzustellen, dass Massnahmen zur Verhinderung und Bestrafung des Verschwindenlassens getroffen werden.

Mehr zum Staatenberichtsverfahren zur UNO-Konvention gegen das Verschwindenlassen

Wahl des UNO-Ausschusses gegen das Verschwindenlassen

Die Mitglieder des UNO-Ausschusses gegen das Verschwindenlassen werden von den Vertragsstaaten der UNO-Konvention gegen das Verschwindenlassen gewählt. Das Verfahren läuft wie folgt ab:

  • Nominierung: Jedes Land, das die Konvention ratifiziert hat, kann Kandidat*innen vorschlagen. Diese müssen anerkannte Expert*innen im Bereich der Menschenrechte, des Rechts oder verwandter Disziplinen sein.

  • Wahl: Die Vertragsstaaten wählen die 10 Mitglieder des Ausschusses in einer geheimen Abstimmung. Dabei wird darauf geachtet, dass unterschiedliche Regionen und Rechtssysteme vertreten sind.

  • Amtszeit: Die gewählten Expert*innen haben eine Amtszeit von vier Jahren und können wiedergewählt werden. Sie arbeiten unabhängig und vertreten nicht ihr jeweiliges Herkunftsland, sondern handeln als neutrale Fachpersonen.

Zur aktuellen Zusammensetzung des UNO-Ausschusses gegen das Verschwindenlassen

Individualbeschwerden gegen die Schweiz

Artikel 31 der UNO-Konvention gegen das Verschwindenlassen: Möglichkeit zum Individualbeschwerdeverfahren

Einzelpersonen in der Schweiz können Beschwerden beim UNO-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen einreichen. Voraussetzung ist, dass sie geltend machen, Opfer eines Verstosses gegen die UNO-Konvention gegen das Verschwindenlassen durch die Schweiz geworden zu sein.

Bevor eine Beschwerde an den Ausschuss gerichtet wird, müssen alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sein. Der Ausschuss prüft die Beschwerde, kann die Schweiz zur Stellungnahme auffordern und gibt abschliessend eine rechtlich nicht bindende Empfehlung ab. Diese kann Massnahmen zur Wiedergutmachung oder zur Verbesserung des Schutzes vor Verschwindenlassen enthalten.

Alle Individualbeschwerden in der Datenbank der UNO

Verurteilungen der Schweiz durch Individualbeschwerden zur UNO-Konvention gegen das Verschwindenlassen

Alle Fälle, in denen eine Individualbeschwerde gegen die Schweiz vom UNO-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen gutgeheissen wurde. 

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Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

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