Europaratskonvention zur Verhütung von Folter und das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter

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Europaratskonvention zur Verhütung von Folter und das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter

Publiziert: 02.04.2025 / Geändert: 27.03.2025

Die Europaratskonvention zur Verhütung von Folter verstärkt das in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Folterverbot. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter führt regelmässig unangemeldete Besuch in den Vertragsstaaten durch, um zu überprüfen, ob die Konvention eingehalten wird.

Informationen zur Europaratskonvention zur Verhütung von Folter

Name der Konvention: Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (European Convention for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment), auch Europaratskonvention zur Verhütung von Folter genannt. 

Zur Europaratskonvention zur Verhütung von Folter

Vertragsstaaten: Aktueller Stand

Stand Europarat: In Kraft seit dem 1. Februar 1989

Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 1. Februar 1989

Rechte der Konvention

  • Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung: Niemand darf Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden

  • Unangekündigte Besuche: Das Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) ist befugt, unangekündigte Inspektionen in Haftanstalten, Polizeistationen, Abschiebezentren und psychiatrischen Kliniken vorzunehmen, um Missstände frühzeitig zu erkennen und zu verhindern

  • Uneingeschränkter Zugang: Das CPT erhält Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen, in denen Personen die Freiheit entzogen ist

  • Vertrauliche Berichterstattung: Nach den Besuchen erstellt das CPT vertrauliche Berichte mit Empfehlungen an die jeweiligen Regierungen, um festgestellte Missstände zu beheben und zukünftige Verstöße zu verhindern.

  • Zusammensetzung des Ausschusses: Das Komitee besteht aus unabhängigen, unparteiischen Mitgliedern – je eine Person pro Vertragsstaat –, die für vier Jahre gewählt und zweimal wiedergewählt werden können

  • Vorrechte des Ausschusses: Mitglieder des Ausschusses genießen Vorrechte und Immunitäten, z. B. Schutz vor Festnahme und Beschlagnahme ihres Gepäcks während der Amtsausübung

  • Internationale Reichweite: Nichtmitgliedstaaten des Europarats können eingeladen werden, der Konvention beizutreten

Zusatzprotokolle zur Europaratskonvention zur Verhütung von Folter

1.       Zusatzprotokoll zur Erweiterung der Kompetenzen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT).

Zum ersten Zusatzprotokoll


Vertragsstaaten: Aktueller Stand

Stand Europarat: In Kraft seit dem 1. März 2002
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 1. März 2002

 

Zentrale Inhalte:

  • Möglichkeit für das Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), Besuche auch auf Einladung von Nichtvertragsstaaten durchzuführen

  • Stärkung der Rolle des CPT als präventives Überwachungsorgan über den Kreis der ursprünglichen Vertragsstaaten hinaus.

  • Förderung internationaler Zusammenarbeit zur Verhinderung von Folter

 

2.       Zusatzprotokoll über institutionelle Änderungen des CPT

Zum zweiten Zusatzprotokoll

Vertragsstaaten:  Aktueller Stand

Stand Europarat: In Kraft seit dem 1. März 2002
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 1. März 2002

 

Zentrale Inhalte:

  • Änderung des Wahlverfahrens der Mitglieder des CPT: künftig durch den Ministerausschuss des Europarats

  • Einführung gestaffelter Mandatszeiten, um eine kontinuierliche Arbeit des Komitees sicherzustellen

Informationen zum Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT)

Der Europaratsausschuss zur Verhütung von Folter (Committee for the Prevention of Torture, CPT) führt regelmässige Besuche in Haftanstalten, Polizeirevieren, Abschiebehafteinrichtungen und psychiatrischen Kliniken der Vertragsstaaten durch.

Nach der Inspektion übergibt der Ausschuss dem betroffenen Staat einen vertraulichen Bericht, der Empfehlungen zur Verbesserung der Situation in den besuchten Anstalten enthält. In der Regel erlauben die Vertragsstaaten die Veröffentlichung der Berichte. Wenn ein Staat den Empfehlungen nicht nachkommt, kann der Ausschuss eine öffentliche Erklärung abgeben.

Zum Staatenberichtsverfahren des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter

Wahl des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter

  • Jeder Vertragsstaat schlägt eine unabhängige und unparteiische Person als Mitglied des CPT vor.

  • Die Kandidat*innen verfügen über Fachkenntnisse im Bereich Menschenrechte, Strafvollzug, Medizin oder verwandten Bereichen.

  • Wahl erfolgt durch das Ministerkomitee des Europarates, nach Konsultation mit dem jeweiligen Vertragsstaat.

  • Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zweimal möglich.

  • Um Kontinuität sicherzustellen, wurden zu Beginn gestaffelte Amtszeiten eingeführt (einige Mitglieder zunächst nur zwei Jahre).

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

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