Kinderarbeit

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Kinderarbeit

Publiziert: 24.04.2025 / Geändert: 25.03.2025

Kinder sind durch klare menschenrechtliche Bestimmungen vor Ausbeutung geschützt. Die schlimmsten Formen der Kinderarbeit wie Sklaverei, Zwangsarbeit oder Kinderprostitution sind absolut verboten.

Kinderarbeit bezeichnet alle Formen der Beschäftigung von Kindern, die ihre Gesundheit, Entwicklung oder Bildung gefährden. In diesem Sinne definiert die Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation, ILO) Kinderarbeit als jede wirtschaftliche Tätigkeit, die Kinder ihrer Kindheit beraubt, ihre Bildung beeinträchtigt oder ihre Gesundheit und Entwicklung schadet.

Kinderarbeit als solche ist also menschenrechtlich nicht verboten, aber die internationalen und nationalen Kinderrechte machen klare Vorgaben zum Schutz der Kinder vor Ausbeutung.

Die schlimmsten Formen der Kinderarbeit sind absolut verboten, wie Sklaverei und ähnliche Praktiken, Zwangsarbeit, Kinderprostitution und Kinderpornographie.

Pflichten des Staates

Der Staat darf nicht in die Mindeststandards zum Schutz des Kindes vor Ausbeutung eingreifen. 

Er muss Kinder vor der Ausbeutung durch Private schützen. Dies kann durch gesetzliche Mindeststandards zum Schutz des Kindes vor wirtschaftlicher Ausbeutung oder durch die strafrechtliche Verfolgung von Verstössen gegen das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit geschehen.

Darüber hinaus hat der Staat geeignete sozialpolitische Massnahmen zur Verhütung der Ausbeutung von Kindern zu treffen und wirksame Rechtsmittel gegen Verstösse gegen das Verbot der Ausbeutung von Kindern zu gewährleisten. Der Schutz der Kinder vor Ausbeutung darf nicht eingeschränkt werden.

Situation in der Schweiz 

Art. 11 der Schweizerischen Bundesverfassung schützt Kinder und Jugendliche in ihren besonderen Bedürfnissen. In der Arbeitswelt regeln das Schweizerische Arbeitsgesetz (ArG) und das Schweizerische Obligationenrecht (OR) den Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Gemäss dem Arbeitsgesetz ist das grundsätzliche Mindestalter für Arbeitstätigkeiten 15 Jahre (Art. 29). Leichte Arbeiten wie Zeitungsaustragen sind ab 13 Jahren erlaubt.

Die Schweiz hat kürzlich Sorgfaltspflichten für gewisse Unternehmen im Bereich der Kinderarbeit eingeführt (Art. 964j ff. OR).

Verankerung im Recht

  • Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Bundesverfassung)

  • Berücksichtigung durch Bund und Kantone der besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen (Art. 67 Bundesverfassung)

  • Berücksichtigung durch Bund der Bedürfnisse der Familie (Art. 116 Bundesverfassung)

  • UNO-Kinderrechtskonvention (gesamte Konvention beinhaltet kinderspezifische Menschenrechte)

  • Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend den Kinderhandel, die Kinderprostitution und Kinderpornographie

  • ILO-Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999

  • Europäische Konvention über die Ausübung von Kinderrechten (gesamte Konvention), von der Schweiz nicht ratifiziert

 

 

 

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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